Zunehmend trifft die EU ihre Regelungen in Form von Verordnungen, die anders als Richtlinien unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten entfalten. Die alte Ökodesign-Richtlinie überließ etwa die Durchsetzung und behördliche Kontrolle den einzelnen Staaten. „Das führte zu einem Regelungsdickicht, das für grenzüberschreitend tätige Unternehmen kaum zu überblicken ist“, sagt Angelika Kapfer, Rechtsanwältin und Partnerin bei der Sozietät Advant Beiten. „Der Verordnungsansatz soll der Fragmentierung des Binnenmarktes entgegenwirken, in dem auch das Verfahren und die Durchsetzung unionsweit einheitlich geregelt werden.“ Neu ist, dass die Verordnung nahezu das gesamte Produktspektrum erfasst, sie legt fest, welche Detailregelungen die Kommission vornehmen kann und regelt das Verfahren. „Die konkreten Produktanforderungen ergeben sich dann aus delegierten Rechtsakten, welche die Kommission auf Grundlage der Verordnung erlassen wird“, so Prof. Dr. Rainer Bierwagen, ebenfalls Rechtsanwalt und Partner bei Advant Beiten. Bis Mitte April 2025 hat die Kommission Zeit, um einen ersten sogenannten Arbeitsplan zu erstellen, der die Priorisierung der Produktgruppen im Hinblick auf die Ökodesign-Anforderungen enthält. Nachdem auf dieser Basis der erste delegierte Rechtsakt erlassen wird, haben betroffene Unternehmen noch mindestens 18 Monate Zeit, bis Regelungen für sie verbindlich werden. Bei der Festlegung der spezifischen Produktstandards unterstützt die Kommission das Ökodesign-Forum, das sich aus Sachverständigen aus Mitgliedstaaten und Personen, die ein Interesse an den jeweiligen Produkten haben, zusammensetzt. „Dieses Forum arbeitet die Anforderungen und Arbeitspläne aus, prüft die Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen für den Markt, beurteilt, welche weiteren Produkte unter das Vernichtungsverbot fallen und kümmert sich um Selbstregulierungsmaßnahmen“, konkretisiert Bierwagen. „Letzteres sind Maßnahmen, die von Wirtschaftsteilnehmern der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Produkte vorgeschlagen wurden.“ Bei Verstößen drohen Herstellern Geldbußen und der befristete Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. „Ist der Hersteller nicht innerhalb der EU niedergelassen, kann das auch Importeure, Bevollmächtigte des Herstellers und Fulfilment-Dienstleister treffen“, so Bierwagen. Und: Konsumenten sollen einen besonderen Rechtsschutz bekommen. „Ist ein Produkt nicht konform mit den Ökodesign-Anforderungen, haftet der Hersteller dem Verbraucher für entstandene Schäden“, so Simone Schmatz, Rechtsanwältin bei Advant Beiten. Verboten ist Herstellern künftig das Wegwerfen bestimmter Produkte, zunächst ist das auf Kleidung und Schuhe beschränkt. „Das Vernichtungsverbot soll Überproduktion unattraktiv machen und für Hersteller einen Anreiz bieten, nur mehr so viel zu produzieren, wie realistischerweise abgesetzt werden kann“, betont Schmatz. Diese Produktgruppen sind vorrangig betroffen, weil vor allem diese zurückgegeben werden. „Die EU hat erkannt, dass das zu einem Umweltproblem in der gesamten Union führt. Sie macht dafür auch explizit den Online-Handel verantwortlich.“ Bald folgen dürften Elektro- und Elektronikgeräte. Allerdings gibt es einen Ermessenspielraum für die Kommission. Es gibt Produkte, die aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen vernichtet werden müssen.
■ Alexander Pradka