Der widerspenstige Speditionskaufmann
Träger der Rentenversicherung haben eine gesetzliche Pflicht zu Betriebsprüfungen. Einen Ermessensspielraum gibt es dabei nicht – und auch ein noch anhängiges Gerichtsverfahren wegen einer vorausgegangenen Betriebsprüfung steht dem nicht im Wege. Unternehmer treffen entsprechende Mitwirkungspflichten, die der Rentenversicherungsträger auch per Zwangsmaßnahmen durchsetzen kann.