Verhandlung vor Arbeitsgericht muss öffentlich sein

Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren verlangt, dass „jedermann“ nach Maßgabe des tatsächlich verfügbaren Raums Zutritt zur Verhandlung erhält. Es gibt freilich Einschränkungen, vor allem aus Kapazitätsgründen. Ein Verstoß gegen das Grundprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 5 der Zivilprozessordnung.