Absender einer Mail muss Zugang beweisen

Eigentlich Stoff für das erste Semester, der Zugang einer Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Und trotzdem gibt es immer wieder Fälle, die gleich mehrere Instanzen durchlaufen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun dargelegt, dass den Versender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang trifft.