Access-Provider haftet nur subsidiär bei Urheberrechtsverletzung

Im Falle von Verletzungen des Urheberrechts haftet ein Access-Provider nur subsidiär gegenüber Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Absender einer Mail muss Zugang beweisen

Eigentlich Stoff für das erste Semester, der Zugang einer Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Und trotzdem gibt es immer wieder Fälle, die gleich mehrere Instanzen durchlaufen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun dargelegt, dass den Versender einer E-Mail die volle Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang trifft.