Umzug allein wegen Arbeitszimmer: Nicht abzugsfähig

Bezieht ein Steuerpflichtiger eine neue Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, so sind die Aufwendungen für den Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers unerheblich für steuerlichen Abzug

Wer das Arbeitszimmer zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt, kann die Aufwendungen dafür im Rahmen der Einkommensteuer in Abzug bringen. Ob ein solches Zimmer für die Ausübung des Berufes erforderlich ist, ist unerheblich. Das hat der Bundesfinanzhof in Abweichung einer Entscheidung der Vorinstanz entschieden.