Auch beim Konzerninkasso: Inkassovergütung ist ersatzfähiger Verzugsschaden

Auch wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt und zwischen Forderungsinhaber und Inkassodienstleisterin kein Geld fließt, müssen bereits in Verzug befindliche Schuldnerinnen und Schuldner die Inkassokosten als Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.