Erst Widerruf beendet Stellung als Syndikusrechtsanwalt

Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Deshalb hat der Träger der Rentenversicherung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Zulassung zurecht erfolgt ist, für welchen Zeitraum diese gilt – und was Verzicht und Widerruf für Folgen haben.