Betriebsschließung durch Corona nicht immer Versicherungsfall

Muss ein Betrieb coronabedingt zeitweilig schließen, kann ihm seine Versicherung die Entschädigung verweigern, obwohl er prinzipiell gegen ein solches Risiko versichert ist. Es kommt auf die konkreten AGB an, urteilt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Schließt der Leistungskatalog das Coronavirus nicht klar aus, muss die Versicherung zahlen.