Direktionsrecht und Versetzung an Arbeitsort im Ausland

Arbeitgebende können Arbeitnehmende aufgrund arbeitsvertraglichen Direktionsrechts an einen Arbeitsort des Unternehmens im Ausland versetzen. Das gilt nicht, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart ist oder die Maßnahme unbillig erscheint. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) beschränkt das Weisungsrecht des Arbeitgebenden nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland.