Verwendung des „klimaneutral“-Logos bedarf weiterer Aufklärung
Wenn ein Unternehmen sich selbst oder von ihm hergestellte oder in den Verkehr gebrachte Produkt mit dem Logo „klimaneutral“ bewirbt, besteht eine Aufklärungspflicht dahingehend, aus welchen Umständen sich die Klimaneutralität ergibt. Die entsprechende Bewerbung spielt bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle. Das hat auch Auswirkungen auf den Wettbewerb.
Unterlassung: Zweifache Verhängung von Ordnungsmitteln?
In einem Rechtsstreit in der Kosmetikbranche stellt der BGH fest, dass die parallele Beantragung von Ordnungsmitteln aus einstweiliger Verfügung und Titel im Hauptsacheverfahren nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt – und auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip des Doppelahndungsverbots, wenn die Gegenstände der Ordnungsmittel nicht identisch sind.