Inflationsausgleich steht auch Arbeitnehmern in Passivphase der Altersteilzeit zu

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Das gilt auch im Hinblick auf den Inflationsausgleich in der Passivphase, so das Bundesarbeitsgericht.