Syndizi: Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat per Beschluss entschieden, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband tätig ist und Rechtsdienstleistungen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erbringt, im Schriftverkehr mit dem Gericht den elektronischen Rechtsverkehr nutzen muss. Das ArbGG unterscheidet nicht zwischen Anwälten und Verbandssyndikusrechtsanwälten.
Syndizi und hoheitliches Handeln: Einzelfall entscheidet
Kann ein Syndikusrechtsanwalt – oder -anwältin – gleichzeitig Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sein? Der Bundesgerichtshof schließt die Kumulation beider Positionen in einer Person nicht aus, knüpft daran aber insbesondere im Hinblick auf das hoheitliche Handeln enge Voraussetzungen.
Unternehmensverschmelzung lässt Stellung als Syndikus unberührt
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit einer anderen verschmolzen. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen in den neuen Betrieb über. In diesem Sinne auch der Vertrag eines zugelassenen Syndikusrechtsanwalts. Das stellte die Rechtsanwaltskammer fest. Die Trägerin der Rentenversicherung wendete sich dagegen.
Beruf Syndikus wird immer beliebter
Die Zahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stagniert. Das zeigen die statistischen Auswertungen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Stichtag 1. Januar 2022. Einige Trends der vergangenen Jahre verfestigen sich: immer mehr Frauen ergreifen den Beruf und besonders hoch bleibt der Anteil des weiblichen Geschlechts bei den Syndizi. Bei den Spezialisierungen ist das Arbeitsrecht beliebt.
Erst Widerruf beendet Stellung als Syndikusrechtsanwalt
Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Deshalb hat der Träger der Rentenversicherung ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Frage, ob die Zulassung zurecht erfolgt ist, für welchen Zeitraum diese gilt – und was Verzicht und Widerruf für Folgen haben.