Trügerische Transparenzerklärung

In § 257 c der Strafprozessordnung sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten vor. Die Regelungen sind detailliert und können den weiteren Fortgang des Verfahrens sowie dessen Ergebnis betreffen. Wichtig ist in jedem Fall die Belehrung des oder der Angeklagten.