Sportwettbetrug Ausschlusskriterium für Geschäftsführeramt
Wer sich des Sportwettbetrugs oder der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben schuldig gemacht hat, kann kein Geschäftsführer sein. Es fehlt dann „per se“ an der Eignung, dessen Aufgabenbereiche auszuüben. Da hilft auch kein Tricksen bei der im GmbH-Gesetz vorgesehenen Versicherung bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister.