Der sozialversicherungsunwillige Geschäftsführer

Nur wer umfassend die Geschicke einer GmbH mitbestimmen kann, übt als Geschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit aus und entkommt der Versicherungspflicht in gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgeblich sind dabei die Gesellschafterstellung und die sich daraus ergebende Befugnis, auf Beschlüsse der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. So urteilt das Bundessozialgericht.