Smartphone auf dem Oberschenkel? Bußgeld!

Mit einem Bußgeld muss auch rechnen, wer ein Mobil- oder Smartphone während des Führens eines Fahrzeugs zwar nicht in der Hand hält, wohl aber auf dem Oberschenkel ablegt. Das hat jetzt das Bayerische Oberlandesgericht in einem Beschluss festgehalten. In dem Zusammenhang trifft es grundsätzliche Aussagen zum „Halten“ eines elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.