Schwangere Arbeitnehmerinnen haben Sonderkündigungsschutz

Erlangt eine Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden erst nach Ablauf der Klagefrist für ihre Kündigungsschutzklage Kenntnis von ihrer bereits beim Zugang des Kündigungsschreibens bestehenden Schwangerschaft, ist die eigentlich verspätete Klage nachträglich zuzulassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.