Sale and rent back: Wucherähnliches Geschäft
Besteht bei einem „Sale-and-rent-back“-Geschäft über ein Fahrzeug ein großes Missverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Händlereinkaufspreis beziehungsweise objektivem Marktwert, sind sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag nichtig, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
„Sale and rent back“ – Verstoß gegen Verbot des Rückkaufhandels?
§ 34 Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO) sieht das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufs beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufrechts vor. Das Geschäftsmodell „sale and rent back“ unterliegt grundsätzlich nicht diesem Verbot, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat.