Strenge Voraussetzungen bei der Nutzung der elektronischen Signatur

Möchte ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag schließen, bedarf dies der Schriftform. Das steht in § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Wer da die elektronische Signatur nutzen möchte, muss aufpassen – die Anforderungen sind hoch. Mit einer handschriftlichen Unterschrift ist dann doch vieles leichter.