Datenweitergabe: Auskunftsrecht geht weit

Die Datenschutzgrundverordnung sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen Informationen über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu erhalten, gegenüber denen ihre personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Fall aus Österreich nun dazu geäußert, wie das Verhältnis zwischen konkreten Empfängern und bloßen Kategorien zu verstehen ist.

Das Recht auf „Vergessenwerden“

Das Internet vergisst nichts, heißt es. Was einmal seinen Weg hinein gefunden hat, kommt so schnell nicht wieder heraus. Das heißt aber nicht, dass wir schutzlos sind: Wenn Angaben offensichtlich und nachweisbar unrichtig sind, sind Google & Co. zur Löschung verpflichtet. Das hat der Europäische Gerichtshof auf Ersuchen des Bundesgerichtshofes festgelegt.