Das unlautere Geschäft mit den Kundenbewertungen

72 Beschwerden hat die Wettbewerbszentrale im vergangenen und im laufenden Jahr entgegengenommen. Laut eigenen Angaben handelt es sich dabei um Fälle, in denen Unternehmen verschiedene Anreize für das Verfassen von Kundenbewertungen bewerben und gewähren. Dazu zählen typischerweise Gutscheine und Rabatte. Die Wettbewerbszentrale hält das für irreführend und wettbewerbsverzerrend und geht gegen das Gebaren vor.
Vorsicht bei undurchsichtigen Preisnachlässen

Wer Preise für ein Produkt höheren Streichpreisen gegenüberstellt beziehungsweise mit Rabattkästchen wirbt, muss transparent sein, was konkrete Bezugsgrößen angeht. Tut er das nicht, kann das irreführend für Verbraucher und Verbraucherinnen sein und für unlautere Wettbewerbsvorteile sorgen. Über den Fall entschied jetzt Landgericht München I.