Sale and rent back: Wucherähnliches Geschäft

Besteht bei einem „Sale-and-rent-back“-Geschäft über ein Fahrzeug ein großes Missverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und Händlereinkaufspreis beziehungsweise objektivem Marktwert, sind sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag nichtig, mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.