Unregelmäßige Nachtarbeit: Höherer tariflicher Zuschlag kann wirksam sein
Die Regelung in einem Manteltarifvertrag, nach für unregelmäßige Nachtarbeit ein höherer Zuschlag vorgesehen ist als für regelmäßige, ist dann zulässig, wenn für diese Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund angegeben ist. Dann liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.