Unternehmen bekommen Schonfrist für ersten LkSG-Bericht
Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, gewinnen wertvolle Zeit: Der erste Bericht muss erst bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorliegen.
Der Papiertiger bekommt Zähne
In der EU haben die Kommission, das Parlament und der Rat jeweils eigene Vorstellungen von einem gemeinschaftlichen Lieferkettengesetz. Unabhängig davon, wie der Kompromiss am Ende im Detail aussieht: Die Richtlinie wird deutlich über die Anforderungen des deutschen Lieferkettengesetzes hinausgehen. Auf die Rechtsabteilungen kommt neue Arbeit zu.
Schwieriger Spagat zwischen Theorie und Praxis
Acht Monate sind vergangen, seit das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten ist. Die Schwachstellen des Gesetzes und die Probleme bei der praktischen Umsetzung sind weitgehend identifiziert. Rechtsunsicherheit führt dazu, dass Unternehmen mehr machen, als sie müssten.
Unternehmen müssen das LkSG in den richtigen Kontext setzen
Was die Umsetzung des LkSG angeht, besteht der Wunsch nach klareren Vorgaben. In jedem Fall wird das Gesetz Unternehmen dauerhaft beschäftigen, darauf müssen sie sich einstellen. Im Dunstkreis tauchen neben der EU-Richtlinie weitere Neuregelungen auf, für die sie sich wappnen müssen. Unter der Überschrift „ESG“ wachsen die Herausforderungen an die Compliance.