Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers für Minusstunden bei Freistellung?

Verlangt ein Arbeitgeber nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitnehmer den finanziellen Ausgleich von Minusstunden, so muss das vorher ausdrücklich arbeitsvertraglich zwischen den Parteien vereinbart sein.