Verwendung des „klimaneutral“-Logos bedarf weiterer Aufklärung

Wenn ein Unternehmen sich selbst oder von ihm hergestellte oder in den Verkehr gebrachte Produkt mit dem Logo „klimaneutral“ bewirbt, besteht eine Aufklärungspflicht dahingehend, aus welchen Umständen sich die Klimaneutralität ergibt. Die entsprechende Bewerbung spielt bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle. Das hat auch Auswirkungen auf den Wettbewerb.
„Müllbeutel-Fall“: Doch keine irreführende Werbung

Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Kiel im so genannten „Müllbeutel-Fall“ entschieden, dass die Angabe „klimaneutral“ in der Nähe zum Firmenlogo direkt auf dem Produkt selbst irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Das OLG Schleswig Holstein sieht das anders. Die Berufung des Herstellers hatte Erfolg.
Vorsicht Greenwashing

Für Verbraucher ist es schwierig, beim Einkauf die vielen Hinweise auf Verpackungen richtig zu deuten und einzuordnen. Gerade was das Thema Klimaneutralität angeht, sollten Unternehmen sehr sorgfältig sein, wie das Landgericht in Kiel unlängst im „Müllbeutel-Fall“ entschieden hat.