dm darf Eigenmarken nicht mit „klimaneutral“ und „umweltneutral“ bewerben

Das Landgericht Karlsruhe hat der Drogeriemarktkette dm untersagt, Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche mit dem Label „klimaneutral“ zu versehen. Die Kompensation über Investitionen in ein Waldschutzprojekt in Peru reichen nicht aus. Ebenso darf ein Spülmittel nicht als „umweltneutral“ ausgewiesen werden. Hier fehlt es laut Gericht an der ausgeglichenen Umweltbilanz. Insofern ist die Werbung irreführend und damit unlauter.

Werbung mit „klimaneutral“ nicht per se irreführend

Bei der Bewerbung von Produkten mit dem Attribut „klimaneutral“ ist Vorsicht geboten, schnell sieht sich ein Hersteller mit dem Vorwurf des Greenwashings konfrontiert. Umgekehrt stellt diese Form der Werbung aber auch nicht ohne weiteres eine Irreführung der Verbraucher da, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.

Verwendung des „klimaneutral“-Logos bedarf weiterer Aufklärung

Wenn ein Unternehmen sich selbst oder von ihm hergestellte oder in den Verkehr gebrachte Produkt mit dem Logo „klimaneutral“ bewirbt, besteht eine Aufklärungspflicht dahingehend, aus welchen Umständen sich die Klimaneutralität ergibt. Die entsprechende Bewerbung spielt bei der Kaufentscheidung eine wesentliche Rolle. Das hat auch Auswirkungen auf den Wettbewerb.

„Müllbeutel-Fall“: Doch keine irreführende Werbung

Im vergangenen Jahr hatte das Landgericht Kiel im so genannten „Müllbeutel-Fall“ entschieden, dass die Angabe „klimaneutral“ in der Nähe zum Firmenlogo direkt auf dem Produkt selbst irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Das OLG Schleswig Holstein sieht das anders. Die Berufung des Herstellers hatte Erfolg.

Vorsicht Greenwashing

Für Verbraucher ist es schwierig, beim Einkauf die vielen Hinweise auf Verpackungen richtig zu deuten und einzuordnen. Gerade was das Thema Klimaneutralität angeht, sollten Unternehmen sehr sorgfältig sein, wie das Landgericht in Kiel unlängst im „Müllbeutel-Fall“ entschieden hat.