Schadenersatz bei Facebook-„Scraping“: Immaterieller Schaden muss konkret sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer vom so genannten „Facebook-Scraping“ Betroffenen keinen Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens zugesprochen. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung lägen zwar vor, es fehle aber an der Geltendmachung eines konkreten immateriellen Schadens. Ein nicht näher bestimmtes Gefühl der Angst oder Erschrockenheit reicht demnach nicht aus, um einen Schadensersatz zu begründen.