Bei Kartellverstößen keine Verlagerung des Rechtsstreits in Drittstaat möglich

Beruht eine Klageerhebung auf einem Kartellverbot, kann die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht mit einer Gerichtsstandsvereinbarung entzogen und auf Einrichtungen in Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Der Anwendungsvorrang des deutschen Kartellrechts soll die fehlerfreie Beurteilung durch die Instanzen sichern.