Syndizi: Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat per Beschluss entschieden, dass ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband tätig ist und Rechtsdienstleistungen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) erbringt, im Schriftverkehr mit dem Gericht den elektronischen Rechtsverkehr nutzen muss. Das ArbGG unterscheidet nicht zwischen Anwälten und Verbandssyndikusrechtsanwälten.