Schadenersatz bei Facebook-„Scraping“: Immaterieller Schaden muss konkret sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat einer vom so genannten „Facebook-Scraping“ Betroffenen keinen Schadensersatz wegen eines immateriellen Schadens zugesprochen. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung lägen zwar vor, es fehle aber an der Geltendmachung eines konkreten immateriellen Schadens. Ein nicht näher bestimmtes Gefühl der Angst oder Erschrockenheit reicht demnach nicht aus, um einen Schadensersatz zu begründen.

Datenverarbeitung bei Meta: Bundeskartellamt darf Verstoß gegen DSGVO prüfen

Eine nationale Wettbewerbsbehörde darf im Zusammenhang mit der Überprüfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen feststellen, ob dessen Verhalten gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung verstößt. Sie tritt dabei allerdings nicht an die Stelle der eigens durch die Verordnung eingerichteten Aufsichtsbehörden. Das hat der Europäische Gerichtshof auf Anfrage des Oberlandesgerichts Düsseldorf jetzt entschieden.

Datenschutzverstoß: Meta soll 1,2 Milliarden Euro zahlen

Die irische Data Protection Commission (DPC) hat gegen Meta Ireland wegen Verstoßes gegen Art. 46 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Bußgeld in Höhe von 1,2 Milliarden Euro verhängt. Im Zusammenhang mit der Bereitstellung seiner Facebook-Dienste hat das Unternehmen personenbezogene Daten aus der EU beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum in die USA übermittelt, ohne hinreichende Vorkehrungen getroffen zu haben

Meta unterliegt erweiterter Missbrauchsaufsicht

Das deutsche Bundeskartellamt hat die vormals unter Facebook firmierende Gesellschaft Meta Platforms Inc. als Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung klassifiziert. Nach den neuen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften stehen der Bundesbehörde damit die Instrumente der erweiterten Missbrauchsaufsicht zur Verfügung.

Wegen Fake-Accounts: Meta muss Nutzerdaten herausgeben

Meta Platforms, ehemals Facebook Incorporated, muss als Betreiberin des Social-Media-Dienstes Instagram Auskunft über Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eines Nutzers – oder einer Nutzerin – erteilen. Der Grund: Die unter dem Account bereitgestellten Inhalte verletzten in strafrechtlich relevanter Form das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer anderen Person.