Unternehmen dürfen Gewerkschaften Herausgabe von Mailadressen verweigern

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung herauszugeben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Geklagt hatte die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) gegen Adidas.