Bundesnetzagentur darf nicht anprangern
Das Verwaltungsgericht in Köln hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur keine Pressemeldung veröffentlichen darf, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheids informiert. Der Text greift in die in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Berufsfreiheit ein.