Keine Pflicht zur Nutzung des beA

Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können im Rechtsverkehr das eigene elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) des Verbands nutzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.