Betriebsratsvorsitzender kann nicht Datenschutzbeauftragter sein

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden: Wer in einem Unternehmen als Betriebsratsvorsitzender agiert, kann nicht gleichzeitig das Amt des Datenschutzbeauftragten bekleiden. Hier entsteht laut Ansicht des neunten Senats ein Interessenkonflikt, der die Zuverlässigkeit in Frage stellt.