Strafrechtlich eingezogene Gelder reduzieren Umsatzsteuerbelastung

Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder reduzieren die für die Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage der betroffenen Umsätze. Die eingezogenen Gelder sind von dem Gesamtumsatz in Abzug zu bringen. So lautet ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs.