Eigenschaft als Betriebsrat hat keinen Einfluss auf Befristung

Ist ein Arbeitsverhältnis in zulässiger Weise befristet, endet es auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in der Zwischenzeit in den Betriebsrat gewählt wurde. Das Bundesarbeitsgericht bleibt mit einer aktuellen Entscheidung seiner bisherigen Rechtsprechung treu.

Eingescannte Unterschrift reicht für Befristung des Arbeitsvertrages nicht

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag mit Originalhandschrift unterzeichnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die wirksame Befristung erreichen will. Ein Vertrag mit bloß eingescannter Unterschrift genügt der Schriftformerfordernis nicht. Im Ergebnis kommt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande, für den die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.