Aufsichtsrat muss bei Übernahmeangebot satzungsgemäße Stärke haben

§ 104 des deutschen Aktiengesetzes regelt die Vorgehensweise für den Fall, dass der Aufsichtsrat nicht die zur Beschlussfähigkeit nötige Anzahl von Mitgliedern aufweist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte jetzt einen Sonderfall zu klären und äußerte sich zum Thema „dringender Fall“. Dann ist nämlich der Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Dreimonatsfrist per gerichtlicher Bestellung auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl zu ergänzen.