Umzug allein wegen Arbeitszimmer: Nicht abzugsfähig

Bezieht ein Steuerpflichtiger eine neue Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, so sind die Aufwendungen für den Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.