Arbeitszeitbetrug: Auch der Verdacht rechtfertigt Kündigung

Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer auch aufgrund des bloßen Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens ordentlich kündigen. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen hingegen nicht aus.