Die digitalen Arbeitsverträge kommen
Die Bundesregierung hat eine von Bundesjustizminister vorgelegte Formulierungshilfe zur Ergänzung des Entwurfs für das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Zentraler Punkt ist der Vorschlag der Textform statt der Schriftform für Arbeitsverträge.
Arbeit auf Abruf: Per Gesetz 20 Stunden in der Woche
Das Gesetz ist eindeutig: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die zu erbringende Leistung vom Arbeitsanfall abhängig machen, sind sie gehalten, eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Vertrag festzulegen. Wenn sie dies nicht tun, gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart.
Eingescannte Unterschrift reicht für Befristung des Arbeitsvertrages nicht
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag mit Originalhandschrift unterzeichnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die wirksame Befristung erreichen will. Ein Vertrag mit bloß eingescannter Unterschrift genügt der Schriftformerfordernis nicht. Im Ergebnis kommt dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande, für den die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Ladenmiete bei coronabedingter Schließung: BGH verlangt Einzelfallprüfung
Wie verhält es sich nun mit der Mietzahlungspflicht bei gewerblich gemieteten Geschäftsräumen, die aufgrund hoheitlicher Anordnung wegen der Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus geschlossen bleiben müssen? Der Fall des Textildiscounters KiK ging bis vor den Bundesgerichtshof – und der hat nun einige Grundsätze aufgestellt. Die nicht ganz widerspruchsfrei sind: Auf der einen Seite wird Einzelfallprüfung verlangt, auf der anderen Seite sollen aber Aspekte doch unberücksichtigt bleiben.
EU-Kommission stellt Software-Quellcodes zur Verfügung
Künftig soll quelloffene Software zentral und ohne vorherigen Beschluss der Kommission verfügbar sein. Deren Softwareentwickler können mit ihren Verbesserungen ihren Beitrag zu Open-Source-Projekten leisten. Als Beispiel nennt die EU „eSignature“.
Flugzeug verpasst Passagier
Den Ärger einer Flugverspätung kennen viele. Stundenlanges Warten, verpasste Anschlüsse, darauf lässt sich gerne verzichten. Zwei Landgerichte – eines im österreichischen Korneuburg, eines im deutschen Düsseldorf – waren unlängst aber mit ganz anderen Fällen beschäftigt: Da hoben die Maschinen wesentlich früher ab als es der ursprüngliche Plan vorgesehen hatte. Wie ist das zu beurteilen?
Fataler E-Mail-Fund
Selbst ein sehr langes und bis dato störungsfreies Arbeitsverhältnis schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung, wenn aufgrund eines Pflichtverstoßes das Trennungsinteresse eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin das Beschäftigungsinteresse auf der anderen Seite deutlich überwiegt.
Unwirksame Überstundenregelung?
Die Abgeltung von Überstunden über das Bruttomonatsgehalt in einer arbeitsvertraglichen Klausel sind keine Seltenheit. Trotzdem wird darüber immer wieder gestritten. Über die Wirksamkeit einer solchen Abrede hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden.