Bei Arbeitsunfähigkeit ist Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend

Das Bundesarbeitsgericht war mit einem weiteren Streit um den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt. Dieses Mal ging es um eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte Bescheinigung. Auch da kann nach Gesamtbetrachtung des Einzelfalls ein ernsthafter Zweifel am Beweiswert vorhanden sein.
Beweislast der AU erschüttert: Substantiierter Vortrag erforderlich

Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, ist es wieder an dem Arbeitnehmenden, mit entsprechend substantiiertem Vortrag darzulegen, warum er nicht zur Arbeit erscheinen konnte. Entsprechende Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern jetzt noch einmal aufgestellt.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und entsprechenden Folgebescheinigungen erschüttert sein kann. Notwendig sind ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Um diese zu belegen, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tatsächliche Umstände darlegen.
Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin und bleibt für die Dauer der gesamten Kündigungsfrist auf Grundlage eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Arbeit fern, muss er oder sie damit rechnen, keine Entgeltfortzahlung zu erhalten. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein.
Verdächtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Unterstellen darf ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nichts, aber es ist schon etwas verdächtig, wenn Angestellte kündigen und mit der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Tatsächlich kann das den Beweiswert des ärztlichen Dokuments erschüttern. Das gilt vor allem dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.