BAG: Vergütung in Kryptowährung ist erlaubt

Arbeitgeber können die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer grundsätzlich auch mit der Übertragung sogenannter Kryptowährung vergüten, wenn das vereinbart und im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss aber in Geld ausgezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.