Arbeit auf Abruf: Per Gesetz 20 Stunden in der Woche

Das Gesetz ist eindeutig: Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die zu erbringende Leistung vom Arbeitsanfall abhängig machen, sind sie gehalten, eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Vertrag festzulegen. Wenn sie dies nicht tun, gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart.