Von Menschen, Affen und Maschinen

Mit der Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI) stolpern Unternehmen geradewegs in ein rechtliches Minenfeld. Zum einen genießt damit erstellter Content keinen urheber­rechtlichen Schutz, was die Verwertung von Rechten aushebelt. Zum anderen werden KI-Anwendungen mit Millionen von Daten trainiert. Wer das verhindern möchte, muss Maßnahmen ergreifen.
vom 7. Juli 2023
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Diese Folgen seines Tuns hat der indonesische Schopfaffe namens Naruto sicherlich nicht bedacht. Beim Spiel mit der Kamera des britischen Naturfotografen David Slater machte er 2011 ein spektakuläres Selfie. Das Foto des grinsenden Affen wurde rasch viral im Internet verbreitet – und löste damit einen Urheberrechtsstreit aus. Denn wem sollte das Recht an den Fotos gehören? Dem Affen, dem Besitzer der Kamera oder keinem von beiden? In den USA und Großbritannien ist die Rechtslage eindeutig: Ein Urheber kann nur ein Mensch sein. Damit war Naruto außen vor. Doch der Fotograf hatte nicht selbst den Auslöser betätigt, und kam daher ebenfalls nicht in Betracht. Deshalb lehnte Wikimedia Commons das Löschen des Fotos von seiner Website mit dem Hinweis auf Gemeinfreiheit des Bildes ab. Die Tierschutzorganisation Peta nutzte den Streit sogar, um vor einem kalifornischen Gericht für ein generelles Urheberrecht für Tiere zu kämpfen – und scheiterte. Das Urteil wäre auch in Deutschland so getroffen worden. Denn § 2 des Urheberrechtsgesetzes hebt klar hervor, dass das Recht an einem Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst an „persönliche geistige Schöpfungen“ geknüpft ist. Und weil, rechtlich gesehen, weder Tiere noch künstliche Intelligenzen „Persönlichkeiten“ sind, bedeutet das: Von KI geschaffene Inhalte begründen keine Urheberrechte. Wer KI-basierte Chatbots und andere Anwendungen entwickelt oder einsetzt, um Texte, Bilder und sonstige Werke zu erstellen, steht beim Urheberschutz nicht besser da als Naruto oder David Slater. Das mit seiner Kamera gemachte Affen-Selfie ist gemeinfrei, solange er kein Gericht davon überzeugt, es als seine persönliche geistige Schöpfung zu bewerten. Die könnte darin bestehen, das Vertrauen der Affen gewonnen und die Situation, die zum Foto führte, geschaffen zu haben. Zurück zur KI. Eine Anwendung hat in den vergangenen Monaten besonders viel mediale Aufmerksamkeit erhalten: ChatGPT. Der von dem US-Unternehmen OpenAI entwickelte Chatbot nutzt die Methode des maschinellen Lernens und wurde mit Millionen von digitalen Texten aus dem Internet, aus sozialen Medien, Zeitungen und Büchern trainiert. „Der Release von ChatGPT im November 2022 wurde nicht umsonst als ein ‚iPhone Moment‘ bezeichnet“, erklärt Dr. Peggy Müller, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Advant Beiten. Neu und umwälzend, aber mit erheblichen Folgen für die Nutzer. „Die Tatsache, dass KI-generierte Inhalte im Regelfall nicht als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts zu qualifizieren sind, bringt viele in Aufruhr, nicht zuletzt wegen der drohenden Konsequenzen.“ Mit Computerhilfe erstellte Texte und Bilder dürften nach aktuellem Stand mangels entgegenstehender Urheberrechte im Grundsatz frei verwendet werden. Urheberrechtsverletzungen sind aber nicht völlig ausgeschlossen, etwa wenn die KI eine Bearbeitung eines geschützten Werks erstellt.

Wipper

„Presseverleger oder Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort könnten sich zusammenschließen, um mit den Anbietern von KI-Anwendungen Rahmenverträge auszuhandeln.“

Dr. Anna-Kristine Wipper
Partnerin und Leiterin IP-Recht,
KPMG

Auf die Schöpfungshöhe kommt es an

Für manche Branchen, darunter die Food- und Modefotografie, könnte das Aufkommen von KI-generierten Inhalten erhebliche Umsatzeinbußen bedeuten. So setzt der Jeanshersteller Levi’s in seiner neuesten Kampagne auf „menschliche Modelle“, die das KI-Studio Lalaland.ai mithilfe von Algorithmen generiert. Damit wolle man die Anzahl und Vielfalt der Models erhöhen, begründet das Unternehmen den KI-Einsatz. „Ob Levi‘s dies allerdings beibehalten wird, wird sich zeigen“, sagt Müller. Denn die Entscheidung sei in den Medien äußerst negativ aufgenommen worden. Neugier und Unsicherheit sind nach Ansicht von Dr. Anna-Kristine Wipper, Partnerin und Leiterin IP-Recht bei KPMG Law in Berlin, die vorherrschenden Einstellungen in Bezug auf die Nutzung von KI. Sie hält die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland jedoch für ausreichend, um mit der neuen Technologie umzugehen und bestimmen zu können, ob an einem bestimmten Werk Urheberschutz besteht oder nicht. „Das Urheberrechtsgesetz an sich enthält auslegungsfähige Rechtsbegriffe, weshalb derselbe Sachverhalt bei verschiedenen Gerichten durchaus zu unterschiedlichen Urteilen führen kann“, erläutert Wipper. Entscheidend für die Einstufung als urheberrechtlich geschütztes Werk sei die sogenannte Schöpfungshöhe, in der die Persönlichkeit des Schöpfers zum Vorschein komme. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk muss immer von einem Menschen erschaffen worden sein. Aber was gilt bei Bearbeitungen geschützter Werke? „Ob die Bearbeitung eines bereits vorhandenen Werks selbst Urheberrechtsschutz genießt oder nicht, hängt genau wie bei dem bearbeiteten Werk von der Schöpfungshöhe ab“, erläutert Wipper. „Es kommt darauf an, dass es sich bei der Bearbeitung selbst ebenfalls um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.“ Im Zweifelsfall werden die Gerichte entscheiden müssen, ob ein Text oder Bild die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht oder nicht.

Erdrutsch für das Rechtsverständnis

Bislang erfordert die Nutzung von ChatGPT durchaus menschliche Intelligenz. Nur wer seinen „Prompt“ – in der IT-Sprache bedeutet das die Aufforderung an den Benutzer, eine Eingabe zu tätigen – eindeutig und widerspruchsfrei formuliert, erhält vom Chatbot vernünftige Antworten. Sogenannte Token Engineers sind darauf spezialisiert, mittels KI-Tools brauchbare Informationen zu gewinnen. Aber genügt das, um daraus einen Urheberschutz abzuleiten? „Der Output wird zwar durch Prompts beeinflusst“, erläutert Peggy Müller, „aber diese führen im Normalfall nicht zu exakten und einmaligen Ergebnissen. Allenfalls dann, wenn Prompts sehr spezifisch ausgeschmückt sind, können diese selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.“ Trotzdem sei bei einem von der KI erstellten Werk im Regelfall eher nicht von einem urheberrechtsfähigen Werk auszugehen. Noch gebe es in Deutschland keine Gerichtsentscheidungen zu KI-generierten Werken und zu deren Urheberrechten. Hier werden sich nach ihrer Ansicht erst im Laufe der Zeit Abgrenzungskriterien herauskristallisieren. Für Yvonne Hofstetter, Juristin und Sachbuchautorin ist die Frage nach dem Urheber von grundsätzlicher Natur. Nach dem bisherigen Rechtsverständnis könne das nur ein Rechtssubjekt sein, nicht aber ein Objekt wie etwa eine KI. Objekte könnten jedoch als Tools die Schaffung eigenständiger Werke durch Menschen unterstützen. „Würde man bei der Fortentwicklung des Urheberrechts hingegen auf die Subjekteigenschaft des Urhebers verzichten und auch Objekte zu Urhebern erklären, würde das einen Erdrutsch für unser gesamtes Rechts- und Verfassungsverständnis bedeuten“, erläutert Hofstetter. „Wir würden unser Menschenbild aufgeben, wonach nur Menschen Träger von Rechten und Rechtspflichten sein können.“ Sie zieht einen Vergleich zur KI-Ethik. Auch dort stellt sich die Frage, ob KI als Objekt „nur“ Gegenstand von Ethik ist oder als Subjekt eine eigene Ethik hat und Adressat ethischer Regeln sein kann. „Die wohl überwiegende Meinung der Technikphilosophen geht dahin, einem KI-System keine Subjekteigenschaft zuzumessen“, sagt Hofstetter. Für Verleger, Bildagenturen, Filmproduzenten, Computerspielehersteller und Verwertungsgesellschaften ergeben sich somit neue Herausforderungen. Sie müssen sich künftig vertraglich absichern, dass tatsächlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Etwa durch eine Vertragsklausel, in der der Autor, Fotograf oder Spieleprogrammierer offenlegen muss, ob und in welchem Umfang er generative KI genutzt hat. Die Verwendung von KI sollte zudem gut dokumentiert werden, damit im Zweifelsfall ein Nachweis für die Erschaffung eines Werkes geliefert werden kann. „Zu denken wäre darüber hinaus an eine Regelung, wonach im Falle etwaiger widerrechtlicher Vervielfältigungen, gegen die sich der Verwerter mangels Urheberrechts nicht zur Wehr setzen kann, eine Haftung des Vertragspartners vorsieht“, erklärt Müller.

Müller

„Die Tatsache, dass KI-generierte Inhalte im Regelfall nicht als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts zu qualifizieren sind, bringt viele in Aufruhr.“

Dr. Peggy Müller
Rechtsanwältin und Partnerin
Advant Beiten

Urheberschutz auf verschiedene Art  

In einem Punkt wirkt künstliche Intelligenz sehr menschlich: Sie muss trainiert werden, um sich zu verbessern. Die dafür verwendeten Datenmengen sind enorm. Das Urheberrecht erlaubt seit der Anpassung an eine entsprechende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 grundsätzlich das Text- und Data-Mining an digital verfügbaren Werken, aber dann müssten die Trainingsdaten wieder gelöscht werden. Wer seine online verfügbaren Werke nicht kostenlos einer KI zu Trainingszwecken zur Verfügung stellen möchte, muss also etwas dagegen tun. Das Hinterlegen eines Nutzungsvorbehalts in maschinenlesbarer Form klingt zwar nach einer einfachen Lösung, wird aber von einer KI inhaltlich nicht verstanden. Aber es gibt sichere Lösungen: „Man kann beispielsweise ein Lizenzmanagementsystem mit Verschlüsselungstechnik nutzen“, erklärt Anna-Kristine Wipper. „Auf diese Weise können nur diejenigen auf die Inhalte zugreifen, die den entsprechenden Schlüssel haben.“ Und im günstigsten Fall für den Zugriff auf die Inhalte auch bezahlen. Neben dem Sperren von Internet-Inhalten wäre langfristig noch eine weitere Möglichkeit denkbar. „Presseverleger oder Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort könnten sich zusammenschließen, um mit den Anbietern von KI-Anwendungen Rahmenverträge auszuhandeln“, sagt Wipper. Die VG Wort hat 2008 einen vergleichbaren Abschluss mit dem Branchenverband Bitkom für die Hersteller von Druckern und Kopiergeräten erzielt. „Eine Vergütung für die Nutzung von Werken durch KI-Anwendungen wäre nur fair“, meint Peggy Müller, schließlich verdankten diese ihr Können dem Training mit urheberrechtlich geschützten Bildern und Texten, deren Schöpfer größtenteils nicht zugestimmt hätten. Von der in der EU geplanten KI-Verordnung ist derweil keine Hilfe zu erwarten. „Sie erlegt dem KI-Inhaber diverse Pflichten auf“, erklärt Müller, „allerdings schweigt der Entwurf zum Urheberrecht ganz überwiegend. Unternehmen sollen allerdings nach dem jüngsten Entwurf verpflichtet werden, eine Zusammenfassung über urheberrechtlich geschütztes Material, welches zum Training von KIs verwendet wurde, öffentlich zugänglich zu machen.“ Bleibt die Frage, ob Maschinen künftig durch ausreichendes Training nicht doch die Kreativität von Menschen überflügeln und damit Urheber werden könnten. Für Yvonne Hofstetter ist die Antwort auf diese Frage leicht. „KI ist nur Mathematik. Sie spiegelt uns in gewisser Weise vor, zu sein wie wir“, sagt die KI-Expertin. „Das ist das eigentlich Erschreckende: dass das, was Menschsein ausmacht, so leicht vortäuschbar ist.“ Es sei denn, man halte es mit den Transhumanisten, für die der Mensch nichts weiter sei als ein humanoider Algorithmus. „KI ist – in welcher Klasse auch immer – nur eine Sache, ein Objekt“, erläutert Hofstetter, „sie kann kein Urheber sein.“ Denn was wie Kreativität aussähe, sei nur ein Rechenvorgang, weder innovativ noch individuell. Das könnte wohl jeder Affe besser machen, auch wenn er mangels Persönlichkeit juristisch nicht bessergestellt ist als die leistungsstärkste künstliche Intelligenz.
 
Christoph Neuschäffer
 
Beitrag von Alexander Pradka

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