Nach der Krise ist vor der Krise

Unternehmen sind gut beraten, ihre strategischen Wettbewerbsvorteile zu ermitteln, um langfristig widerstandsfähiger zu werden. Denn die Krisenszenarien häufen sich – und jede Krise bringt neue spezifische Herausforderungen in wirtschaftlicher wie juristischer Hinsicht mit sich.
vom 29. Mai 2022
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Zu Beginn der Corona-Krise im Frühjahr 2020 war es nicht die Politik, die ihre Anpassungsfähigkeit unter Beweis stellte – es waren zwei Unternehmen, die sonst gerne als Negativbeispiele für die Auswüchse ungezügelten Konsums genannt werden: McDonald’s und Aldi. Am 20. März 2020, vier Tage nachdem die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel die Corona-Krise als „größte Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg“ bezeichnet und das Land gemeinsam mit den Ministerpräsidenten der Bundesländer in den Lockdown geschickt hatte, verkündeten die beiden Unternehmen eine weitreichende Personalpartnerschaft: Die angesichts geschlossener Schnellrestaurants unbeschäftigten McDonald’s-Mitarbeiter sollten vorübergehend zu Aldi wechseln, wo es in dieser Phase der Pandemie an Personal in Filialen und Logistik mangelte. Die juristische Lösung, die McDonald’s Deutschland, Aldi Nord und Aldi Süd dafür fanden, war denkbar einfach: Die Mitarbeiter erhielten von Aldi befristete Verträge, zu den jeweils üblichen Aldi-Konditionen. Zugleich wurden die bestehenden McDonald’s-Verträge für dieselbe Zeit auf „ruhend“ gestellt, mit dem Zusatz, dass der Mitarbeiter in dieser Zeit einer anderen Tätigkeit nachgehen könne, hieß es dazu von McDonald’s. So hatten die Mitarbeiter später auch die Möglichkeit, wieder zu ihrem alten Arbeitgeber zurückzukehren. Flexibel auf kurzfristige Verschiebungen der Nachfrage zu reagieren und kreative Lösungen zu finden – das ist bei Unternehmen ein Zeichen von Resilienz, also Krisenfestigkeit. Im Zuge der Corona Pandemie stellten unzählige Firmen hierzulande diese Fähigkeit unter Beweis: Der Staubsaugerhersteller Dyson etwa stellte eine Produktionslinie um und baute dringend benötigte Beatmungsgeräte. Der Textilhersteller Trigema versuchte sich genau wie viele andere Unternehmen der Branche an der Herstellung von Gesichtsmasken. Und zahlreiche Brauereien und Schnapsbrennereien nutzten den von ihnen produzierten und angesichts geschlossener Gastronomiebetriebe nur noch schwer verkäuflichen Alkohol, um daraus Desinfektionsmittel herzustellen. Zugleich schickten sämtliche Firmen hierzulande ihre Mitarbeiter quasi über Nacht ins Homeoffice – und waren oftmals selbst überrascht, wie gut das Arbeiten vom heimischen Schreibtisch aus funktionierte.

„Sicherheit – das zeigt der aktuelle Konflikt – ist die Grundlage für unser Leben in Frieden und Freiheit.“

Armin Papperger, Vorstandsvorsitzender Rheinmetall AG

„Unabsichtliche Verstöße bleiben im Allgemeinen straffrei, da mangels Kenntnis der Vorsatz des Handelnden fehlt.“

Wolfram Meven, Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek

DIE KRISENSZENARIEN HÄUFEN SICH

 

Derartige operative Sofortmaßnahmen hätten den Unternehmen kurzfristig geholfen, zeigt die Studie „Potenzialanalyse Resilienz“, die die Management- und Technologieberatung Sopra Steria in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Institut angefertigt hat. Viele Unternehmen hätten allerdings die langfristige Widerstandsfähigkeit vernachlässigt. Die Euphorie über die positiven Erfahrungen mit Homeoffice, Videocalls und Produktionsumstellungen hat in vielen Unternehmen dazu geführt, es bei den operativen Sofortmaßnahmen zu belassen, heißt es bei dem Beratungsunternehmen. So stellten der Studie zufolge nur 23 Prozent der Firmen ihr Geschäftsmodell grundsätzlich auf den Prüfstand. Und nur 25 Prozent der Unternehmen nutzten die Krise, um ihre strategisch relevanten Wettbewerbsvorteile und Kernaufgaben herauszuarbeiten.

 

Dabei werden die Fähigkeiten von Unternehmen, mit Krisen umzugehen und schnell auf neue Herausforderungen reagieren zu können, immer wichtiger – denn die Krisenszenarien häufen sich. Die jüngste Corona-Welle ist lückenlos übergegangen in den Schockzustand, in den der Ukraine-Krieg Wirtschaft und Gesellschaft versetzt hat – und der von Wirtschaftssanktionen über Energieversorgungsprobleme bis hin zu Lieferkettenunterbrechungen neue, kaum für möglich gehaltene Probleme und Verwerfungen mit sich bringt. Unternehmen mit Russland- oder Belarus-Geschäft sehen sich plötzlich damit konfrontiert, auf die entsprechenden Umsätze verzichten zu müssen. Transportkosten schnellen angesichts explodierender Kraftstoffpreise in die Höhe, die Stahlpreise steigen und selbst die Beschaffung von Produkten des täglichen Bedarfs wie etwa Weizenmehl oder Pflanzenöl ist komplex und vor allem teuer geworden. Auch die globalen Lieferketten sind betroffen. Gerade Unternehmen, die auf die Neue Seidenstraße als Bahn-Transportroute von und nach China gesetzt hatten, müssen nun umdenken – denn die Bahnstrecke verläuft angesichts der aktuellen Situation geografisch äußerst ungünstig.

 

Es gibt aber auch Unternehmen, die ihre Geschäfte in Russland bewusst fortführen – das größte unter ihnen ist der Chemiekonzern Bayer. Zwar stoppte das Unternehmen sämtliche Werbemaßnahmen in Russland und lässt Investitionsprojekte auf unbestimmte Zeit ruhen. Doch Gesundheits- und Landwirtschaftsprodukte sollen weiterhin geliefert werden. „Wir sind uns der Stimmen bewusst, die einen vollständigen Lieferstopp für alle unsere Produkte fordern“, heißt es in einem Statement des Konzerns. „Wir verstehen diese Bedenken, da der Krieg moralische und ethische Fragen für jedes Unternehmen aufwirft.“ Doch als Life-Science-Unternehmen habe man auch eine ethische Verpflichtung. „Der Zivilbevölkerung wesentliche Gesundheits- und Landwirtschaftsprodukte vorzuenthalten – wie zur Behandlung von Krebs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Gesundheitsprodukte für Schwangere und Kinder sowie Saatgut für den Anbau von Nahrungsmitteln – würde die Zahl an Menschenleben, die dieser Krieg fordert, nur vervielfachen.“

VERSTÖSSE GEGEN SANKTIONEN WERDEN STRIKT GEAHNDET

 

Was das aktuelle Sanktionsregime gegen Russland und Belarus betrifft, sind Unternehmen gut beraten, sich strikt daran zu halten. „Verstöße gegen Sanktionen, soweit diese deutsches Recht sind, werden bei Fahrlässigkeit als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet und im Fall von Vorsatz im Regelfall mit Freiheitsstrafe“, erklärt Wolfram Meven, Rechtsanwalt und Steuerberater sowie Partner am Düsseldorfer Standort der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Bei fahrlässigen Verstößen wird man im Einzelfall zu prüfen haben, ob die notwendige Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt wurde.“ Fahrlässige beziehungsweise unabsichtliche „Sicherheit – das zeigt der aktuelle Konflikt – ist die Grundlage für unser Leben in Frieden und Freiheit.“ Armin Papperger, Vorstandsvorsitzender Rheinmetall AG „Unabsichtliche Verstöße bleiben im Allgemeinen straffrei, da mangels Kenntnis der Vorsatz des Handelnden fehlt.“ Wolfram Meven, Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek Verstöße gegen internationale Embargos sind dabei kein theoretisches
Konstrukt, sondern können im Geschäftsalltag schnell passieren, wie der Fall eines Musikinstrumentehändlers aus Berlin zeigt: Drei Asiaten waren 2015 in dem Geschäft „Die Holzbläser“ in Berlin-Schöneberg vorstellig geworden, um eine Klarinette und eine Querflöte zu erwerben. Alltag eigentlich für einen Musikhändler, wären die drei Herren nicht Nordkoreaner gewesen – und die Musikinstrumente für das staatliche Orchester des Landes bestimmt. Die von den Vereinten Nationen gebilligten Wirtschaftssanktionen gegen Nordkorea umfassen jedoch Luxusgüter, zu denen auch teure Musikinstrumente zählen. Damit hatte das Geschäft „Die Holzbläser“ unabsichtlich gegen die Sanktionen verstoßen. Die Musikinstrumente fielen bei der Ausreise der drei Nordkoreaner dem deutschen Zoll in die Hände – und der Musikladen in Schöneberg stand plötzlich im Visier des Verfassungsschutzes und wurde von Zollfahndern durchsucht. Zwei Jahre lang ermittelte die Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Geschäftsführer des kleinen Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen
§ 18 Außenwirtschaftsgesetz – im Fall einer Verurteilung hätte eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren gedroht. Erst zwei Jahre später wurde das Verfahren eingestellt, „mangels hinreichenden Tatverdachts“. „Unabsichtliche Verstöße bleiben im Allgemeinen straffrei, da mangels Kenntnis der Vorsatz des Handelnden fehlt“, erklärt Außenwirtschaftsrechts-Experte Meven. „Leider lässt sich in solchen Fällen ein Ermittlungsverfahren und der damit verbundene Ärger und Aufwand nicht vermeiden.“

 

Es sind eben bewegte Zeiten für den Außenhandel – zumal Russland und Belarus längst nicht die einzigen Baustellen sind, mit denen sich exportorientierte deutsche Unternehmen derzeit herumschlagen müssen. Auch gegen Staaten wie eben Nordkorea sowie Syrien und nicht zuletzt den Iran sind teils umfassende Sanktionsregime in Kraft. Hier kann es mitunter auch zu divergierenden Positionen unter den westlichen Industrienationen kommen: Was in Europa erlaubt ist, muss es deshalb in den USA noch lange nicht sein. So könnte ein global operierendes europäisches Unternehmen etwa bei Verstößen gegen amerikanische Sanktionsregeln von US-Dollar Transaktionen ausgeschlossen und in US-Sanktionslisten wie etwa die SDN-Liste aufgenommen werden. Und ein solches Listing hätte nicht nur schwerwiegende Folgen für das USGeschäft, sondern würde auch viele Nicht-US-Unternehmen davon abhalten, Geschäftsbeziehungen einzugehen.

 

Es gibt aber auch Profiteure der aktuellen Situation – die Rüstungsindustrie etwa. So sucht beispielsweise der Düsseldorfer Konzern Rheinmetall händeringend Personal, um die sich immer praller füllenden Auftragsbücher abarbeiten zu können. „Viele Länder intensivieren angesichts der veränderten politischen Lage in Europa ihre Anstrengungen in der Sicherheitsvorsorge. Mit unseren Produkten werden wir an steigenden Budgets für die militärische Ausrüstung teilhaben“, lässt sich Rheinmetall-Vorstandschef Armin Papperger zitieren. „Sicherheit – das zeigt der aktuelle Konflikt – ist die Grundlage für unser Leben in Frieden und Freiheit. Dabei steht Rheinmetall in einem besonderen Maß in der Pflicht.“ Weitergehende Stellungnahmen wollte das Unternehmen nicht abgeben.

DER ARBEITGEBER HAT DAS WEISUNGSRECHT

 

Umgekehrt gilt aber natürlich auch, dass ein Mitarbeiter nicht einfach darauf bestehen darf, weiterhin vom heimischen Arbeitszimmer aus zu arbeiten, wenn keine entsprechende Vereinbarung existiert. „Wenn vertraglich zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer nichts anderes vereinbart wurde, dann besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office“, sagt Eller. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter wieder zurück ins Büro beordern kann – und sie abmahnen oder ihnen sogar kündigen darf, wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkommen.

 

Wie immer in der Juristerei gibt es aber auch Ausnahmen von dieser Regel: Wenn etwa aufgrund von einschlägigen Vorerkrankungen ein besonders hohes Gesundheitsrisiko für den Arbeitnehmer besteht, wenn er wieder ins Büro zurückkehrt, und sich Homeoffice als zwingend notwendig herausstellt, kann er im Einzelfall gegenüber seinem Chef auf Homeoffice bestehen. Hier kommt dann ebenfalls die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern zum Tragen. 

 

Wenn das Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus in der Belegschaft in eine Krisen- oder Notsituation gerät und das Tagesgeschäft nicht mehr aufrechterhalten kann, kann der Arbeitgeber auch einseitig Maßnahmen wie Überstunden oder Urlaubssperren anordnen. Denn auch und gerade in Krisen- und Notsituationen greift das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers. „Es kann sogar weiter reichen als während des ungestörten Betriebsablaufs“, betont Reply-Chefjurist Volkening. „Liegt beispielsweise aufgrund einer Pandemie und dem damit einhergehenden Ausfall von Arbeitskräften im Betrieb eine Notsituation vor, kann der Arbeitgeber – um den betrieblichen Ablauf sicherzustellen – ein erweitertes Direktionsrecht nutzen und Anweisungen treffen, die vom normalen Direktionsrecht nicht gedeckt wären.“ 

 

Die Grenzen des Direktionsrechts in derartigen Notsituationen werden nach der Rechtsprechung durch das Merkmal der Unzumutbarkeit bestimmt, so Volkening. „Nur wenn die Ausübung des Direktionsrechts unter Beachtung der Interessen des Arbeitgebers in der besonderen Notfallsituation für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, besteht das Recht, die Anweisung des Arbeitgebers zu missachten.“ Das wäre etwa im Fall von Easyjet dann der Fall gewesen, wenn Piloten dazu aufgefordert worden wären, vorgeschriebene Ruhezeiten zu missachten, um den Flugplan aufrecht zu erhalten. Oder wenn man sie trotz bekannter Erkrankung ins Cockpit lässt. Da akzeptiert man dann lieber einen annullierten Flug – auch als Kunde der Airline.

SPANNUNGEN ZWISCHEN WIRTSCHAFT UND RECHT

 

Ob es nun um Pandemien oder um Kriege geht, um Naturkatastrophen oder Wirtschaftssanktionen: In jedem Fall macht es sich für Unternehmen bezahlt, schnell zu reagieren und sich auf die neue Situation einzustellen – und zwar sowohl in wirtschaftlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht. Hier kann es mitunter auch zu Spannungen zwischen Betriebswirtschaft und Juristerei kommen. In der Corona-Krise zeigte sich beispielsweise, dass eine Produktionsumstellung hin zu medizinischen Produkten erhebliche Haftungsrisiken nach sich ziehen kann. Das ist vor allem dann der Fall, wenn bestimmte Standards in diesem stark regulierten Segment nicht eingehalten werden können, also beispielsweise die von einem Bekleidungshersteller gefertigte Mund-Nasen-Maske nicht nachweisbar vor einer Ansteckung mit dem Corona- Virus schützt.

 

Umgehen lässt sich ein solches Haftungsrisiko, indem man eine Schutzwirkung gar nicht erst verspricht: „Firmen, Selbstständige oder Privatpersonen, die einfache Masken etwa aus Baumwolle nähen, sollten diese nicht als Atem- oder Mundschutz anbieten“, betont Prof. Dr. Ralf Jahn, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Würzburg- Schweinfurt und Honorarprofessor für Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Universität Würzburg. Dies könne einen Verstoß gegen die produktspezifischen Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz sowie gegen das Irreführungsverbot nach § 4 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes darstellen. „Die Bezeichnung als Atem- oder Mundschutz ist Medizinprodukten vorbehalten, die über eine entsprechende Zertifizierung mit CE-Kennzeichnung verfügen“, erläutert der IHK-Jurist. Bezeichnungen wie „Mundbedeckung“ oder „Gesichtsmaske“ seien juristisch gesehen sicherer.

 

Trotz derartiger Unwägbarkeiten dürfe Resilienz aber nicht in Risiko-Aversion enden, die nur darauf aus sei, Konzepte, Ideen und Systeme nach allen Seiten abzusichern, ohne innovativ zu denken, heißt es beim Beratungsunternehmen Sopra-Steria. Denn gerade Krisen würden die Chance bieten, sich auf seine Stärken zu besinnen und diese nach Möglichkeit auszubauen. Zugleich müsse man aber auch hinterfragen, ob die aktuellen Stärken künftig überhaupt noch relevant sein werden. Die so ermittelten strategischen Wettbewerbsvorteile – gepaart mit etwas Flexibilität – machen Organisationen langfristig widerstandsfähig.

Harald Czycholl-Hoch

Beitrag von Alexander Pradka

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