Kein noch so lukratives Geschäft ist einen Strafbefehl wert

Die Russland-Sanktionen der EU greifen nicht. Noch immer fliegen Umgehungsgeschäfte mit Zwischenhändlern, illegalen Netzwerken und gefälschten Zolldaten auf. Das verschärfte AWG sieht daher Geld- und Freiheitsstrafen für jedermann vor, der davon Kenntnis erlangt – das betrifft auch In-house Counsel und Compliance Officer. Kluge Juristen denken jetzt an sich.
vom 10. Januar 2025
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Ohne Chips können Drohnen nicht fliegen. Deshalb stehen integrierte Schaltungen auf allen Embargo-Listen. Aber ohne LKW kommen Drohnen erst gar nicht an ihren Start- und Landeplatz. Auch deren Ausfuhr ist daher ein fester Bestandteil vieler Sanktionsregime. Doch über Drittstaaten wie China und Malaysia gelangen bis heute immer noch elektronische Bauteile und LKW westlicher Bauart nach Russland, wo sie in Kampfdrohnen verbaut ihre Ziele anfliegen. In den Trümmern einer solchen Drohne entdeckten ukrainische Techniker vor knapp zwei Jahren elektronische Komponenten des Schweizer Konzerns STMicroelectronics. Bis heute zerbrechen sich deren Manager den Kopf, wie die Teile den Weg in die von Russland abgefeuerte Drohne fanden. Erfolgreicher waren da einige Investigativjournalisten des Südwestrundfunks (SWR). Sie stießen Anfang 2024 in russischen Zollunterlagen auf die Einfuhr von mehr als 300 CNC-Maschinen. Weil man damit nicht nur Bleche walzen, sondern auch Munition herstellen kann, dürfen Dual-Use-Güter aus der EU seit dem 26. Februar 2022 nicht mehr nach Russland ausgeführt werden. Die Maschinen kamen auch nicht aus der Union, wie der SWR ermittelte, sondern aus der Türkei. Dorthin hatten mehr als 30 bundesrepublikanische Maschinenbauunternehmen geliefert, und die hatten nichts von der Weiterverwendung durch ihre Abnehmer gewusst. Auf Anfrage teilten die Unternehmen mit, dass sie sich stets an die Sanktionsvorschriften halten und nun rätseln würden, wie ihre Erzeugnisse nach Russland gelangt seien. Die öffentliche Schelte belastet die Unternehmen. Ohnehin haben die EU-Sanktionen gegen Russland zu erheblichen Geschäftsrückgängen vor allem in den exportorientierten Branchen geführt. Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass die Importe aus Russland um 90 Prozent eingebrochen sind. Die Exporte nach Russland haben sich laut einer Mitteilung des Ost-Ausschusses der deutschen Wirtschaft von 2021 auf 2022 halbiert, bis 2023 gingen sie nach Daten des Statistischen Bundesamts sogar um zwei Drittel zurück. Schätzungen zufolge gehen in Deutschland wirtschaftliche Verluste in zweistelliger Milliardenhöhe sowie mindestens 60.000 Arbeitsplätze auf das Konto des Embargos. Jedes dritte Unternehmen sieht sich durch die zusätzlichen Exportkontrollen beeinträchtigt, jedes vierte ist aufgrund der Ausfuhrverbote wirtschaftlich angeschlagen. Überdies bergen die anhaltenden Sanktionen das Risiko, Märkte dauerhaft zu verlieren. Die Versuchung ist also groß, den Embargo-Vorschriften auszuweichen. Verständnis dafür zeigt der ungarische Außenminister Peter Szijjártó. „Strafmaßnahmen gegen Russland schaden der europäischen Wirtschaft am meisten, und sie zu vermeiden, ist zu einem europäischen Sport geworden“, sagte er am 6. Dezember in einer Rede an der ungarischen Universität Nyiregyháza. Fünf Tage zuvor hatte der Präsident des Europäischen Rates, António Costa, bei seinem Besuch in Kyiv just darauf hingewiesen. „Die Europäische Union ist sich der bestehenden Probleme bewusst“, sagte der Ratspräsident auf einer gemeinsamen Pressekonferenz mit Wolodymyr Selenskyi. Dabei hob er hervor, dass europäische Unternehmen keine Komponenten und Ersatzteile an Russland verkaufen. Aber woher dann?

„Wer Produkte nach Russland verkauft hat, sollte in seinen
IP-Verträgen nachschauen, ob für diese Produkte nicht die eigene
Marke oder Technologie lizensiert wurde.“

Dr. Julia Pfeil

Rechtsanwältin, Partnerin,

Dentons

Immer hektischer versucht die EU, die Schlupflöcher zu schließen. Seit dem 11. Sanktionspaket vom Juni 2023 werden verstärkt Umgehungstatbestände in den Blick genommen. Das 14. Sanktionspaket, beschlossen am 24. Juni 2024, fokussierte sich bisher am deutlichsten auf die Verhinderung von Umgehungen durch Drittstaaten und Tochterunternehmen außerhalb der EU. Die Ausfuhrverbote gelten sowohl im direkten Geschäftsverkehr als auch indirekt, beispielsweise über Zwischenhändler in einem Drittland. Mit der seit März 2024 vorgeschriebenen und kürzlich erweiterten No-Russia-Clause will die EU Umgehungsgeschäften nun endgültig den Boden wegziehen. Exporteure mit Sitz in der Gemeinschaft müssen in ihre Kauf- und Leasingverträge ein Verbot des Weiterverkaufs nach Russland oder die Weiterverwendung in Russland aufnehmen. „Die hohe Änderungshäufigkeit seit Beginn des Krieges führt in der Praxis zu erheblichen Problemen und Unsicherheiten“, berichtet Dr. Ulrike Jasper, Juristin bei AEB in Stuttgart. Das Unternehmen entwickelt cloudbasierte Softwarelösungen für Außenhandel und Exportkontrolle. „Unternehmen, die bislang mit den Regelungen der Exportkontrolle nicht vertraut waren, müssen nun ihr Russlandgeschäft auf bestehende Beschränkungen aus den EU-Embargo-Verordnungen überprüfen.“ Die Europäische Union nutze für die Sanktionsmaßnahmen die Instrumente der Exportkontrolle, sagt sie. Daher seien für alle Unternehmen, die den Geschäftsverkehr mit Russland aufrechterhalten wollen, Grundkenntnisse des Exportkontrollrechts elementar.

 

Verabschiedet ist nun auch das 15. Sanktionspaket der EU und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schärft das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) nach und die Außenwirtschaftsverordung (AWV) gleich mit, ebenso das Zollfahndungsdienstgesetz und das Aufenthaltsgesetz. Zu diesen Änderungen verpflichtet sie die europäische Richtlinie 2024/1226, die am 19. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Sie basiert auf Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der EU ermöglicht, Mindestvorschriften für Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension festzulegen. Dazu gehören besonders schwere Straftaten wie Terrorismus, Menschenhandel und nun auch Embargo-Verstöße. Darum könnte künftig die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig werden. Ihre weitgehend digitale Arbeitsweise versetzt sie in die Lage, große Datenmengen effizient zu verarbeiten und Ermittlungen über Ländergrenzen hinweg zu koordinieren. Wenn es gelingt, unionsweit gemeinsame Mindeststandards für die strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen zu schaffen, würde das die Durchsetzung des geltenden Rechts begünstigen. Die Richtlinie (EU) 2024/1226 definiert mehrere neue Straftatbestände im Zusammenhang mit Verstößen gegen EU-Sanktionen, unter anderem Handlungen, die darauf abzielen, Sanktionen zu umgehen sowie die Anstiftung, Beihilfe und den Versuch zur Begehung dieser Straftaten. Der vorliegende Referentenentwurf lässt keinen Zweifel daran, dass Berlin gewillt ist, die von Brüssel aufgefahrenen schweren Geschütze gegen Umgehungstatbestände in Stellung zu bringen. Mit den vorgesehenen Novellierungen der §§18 und 19 AWG werden bisherige Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hochgestuft, der Strafrahmen erweitert und die Bußgelder teils massiv erhöht. Ein im Referentenentwurf neu aufgenommener §18 Abs. 1 Nr. 2 stellt Zuwiderhandlungen gegen Pflichten im Zusammenhang mit Transaktionen, der Verwendung und dem Einsatz von Geldern unter Strafe. In einem neuen §18 Abs. 1 Nr. 3 werden bestimmte Umgehungshandlungen sanktioniert. §18 Abs. 5a wird ganz neu gefasst. Im Entwurf werden nunmehr sämtliche Verstöße gegen die Pflicht sanktionierter Personen, ihnen zuzurechnender Gelder oder Ressourcen aus allen Sanktionsregimen zu melden, unter Strafe gestellt. Desgleichen die sogenannte Jedermanns-Meldepflicht: Unterlassene Hinweise – Beweise sind nicht erforderlich, es genügt die Plausibilität der Meldung – auf mögliche Sanktionsverstöße und sanktionsrelevante Informationen an die zuständigen Behörden werden dem Entwurf zufolge in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre geahndet. Und ein solcher liegt vor bei unrichtigen Angaben über die Endverwendung einer Handelsware. Bei Dual-Use-Gütern kann schon die leichtfertige Missachtung eines Verbots, bisher eine lässliche Ordnungswidrigkeit, Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Hochgestuft werden ebenfalls die Bußgelder nach §19 AWG. Das Höchstmaß für Straftaten und die Verbandsgeldbuße für Unternehmen für zurechenbare Verstöße gegen Aufsichtspflichten wird auf 40 Millionen Euro vervierfacht. Das Gesetz soll zum 20. Mai 2025, das ist der spätestmögliche Umsetzungszeitpunkt, in Kraft treten.

Rademacher_Susanne

„Unternehmen, die bislang mit Exportkontrolle nicht vertraut waren, müssen nun ihr Russlandgeschäft auf Beschränkungen aus den EU-Embargo-Verordnungen überprüfen.“

Dr. Ulrike Jasper

Volljuristin,

AEB SE

Mit den vorgesehenen Regelungen stehen die Leiter Recht und Compliance noch stärker in der Pflicht, auf schwache Signale für die mögliche Umgehung von Russland-Sanktionen zu achten. „Die Geschäftsführung entscheidet, ob man Geschäfte macht mit Russland“, sagt Dr. Julia Pfeil, Spezialistin für Außenwirtschaftsrecht und in Frankfurt tätige Partnerin bei Dentons. „Und Geschäftsführer unterliegen der Legalitätspflicht, das heißt, sie dürfen nicht willentlich gegen das Gesetz verstoßen und das Bußgeld in Kauf nehmen.“ Und aus der Legalitätskontrollpflicht folge: „Die Geschäftsführer sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass niemand im Unternehmen anders vorgeht. Schon wegen der wachsenden Risiken sollte sich die Rechtsabteilung darum kümmern.“ Besonders heikel seien die das Russland-Embargo begleitenden Verbote. „Die sind besonders relevant“, warnt die Rechtsanwältin. „Wer Produkte nach Russland verkauft hat, die jetzt vom Embargo erfasst werden, sollte in seinen IP-Verträgen nachschauen, ob für diese Produkte nicht die eigene Marke oder Technologie lizensiert wurde. Diese Lizensierungen sind nämlich auch verboten.“ Selbst bei vor Jahren verkauften Anlagen und gekündigten Servicevereinbarungen könnten im Hintergrund noch inzwischen verbotene Lizenzverträge für die Nutzung von Technologien oder Marken laufen. Auch an der Wirksamkeit der No-Russia-Clause meldet die Juristin Zweifel an: Die passe nicht zum AGB-Recht. Kaum praktikabel sei diese Klausel ohnehin, weil Vertragsstrafen und Schadenersatzregelungen nur schwer im Drittland umzusetzen seien: „Wir raten unseren Mandanten zu einer Formulierung etwa so: Wenn der Kunde gegen das Weiterlieferverbot verstößt, dann sind wir gesetzlich verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren. Außerdem weisen wir darauf hin, dass US- und EU-Behörden die Unternehmen auf die Sanktionsliste setzen.“ Und noch ein Kritikpunkt: Dem Russland-Embargo folgend müssen Unternehmen größte Anstrengungen unternehmen, um ihren ausländischen Tochtergesellschaften zu verbieten, das Embargo zu „untergraben“ (engl. „undermine“). „Man soll sie also anweisen, etwas nicht zu tun“, interpretiert Julia Pfeil. „Aber was genau heißt ‚untergraben‘? Das ist unklar.“ Ihrer Ansicht nach impliziert der Begriff, dass die Einhaltung einer Embargo-Vorschrift gezielt und systematisch verletzt werde. Oft jedoch würden Unternehmen unbeabsichtigt Fehler machen. Einen Vorsatz dürfe man nicht unterstellen. „Es spricht viel dafür, dass das verfassungswidrig ist“, sagt Pfeil. „Und dann würde man sich in Deutschland bei einem Verstoß nicht strafbar machen.“ Das allerdings sind Überlegungen höherer Ordnung. Compliance-Manager stellen andere Fragen: Welche Unterlagen darf ich meiner russischen Tochtergesellschaft zur Verfügung stellen? Wie formuliere ich Vertragsklauseln, um meine Abnehmer zu hindern, die gelieferten Produkte in sanktionierte Länder weiterzuverkaufen? Welche Dokumente sollte ich von einem neuen Geschäftspartner besorgen, um als ihn vertrauenswürdig einstufen zu können? Welche Risiken gilt es zu vermeiden, um nicht mit dem Außenwirtschaftsrecht und Sanktionsregimen zu kollidieren? Kurze Antwort: Das Gesetz und die Verordnungen beachten. „Interessanter sind Fragen wie: Was muss die Rechtsabteilung tun, wenn gerade wie im Fall Russland ständig neue Sanktionspakete kommen? Wie kann die Rechtsabteilung hier Expertise aufbauen? Wie kann sie die Hüterin der rechtlichen Integrität sein?“ Ein Weg ist, sich tief in die juristischen Details einzugraben. Ein anderer, einen siebten Sinn für Orders mit außergewöhnlichen Reiserouten zu entwickeln.

Christine Demmer

Was bei der „No-Russia-Clause“ zu beachten ist

Die No-Russia-Clause ist eine vertragliche Klausel, die EU-Unternehmen seit dem 20. März 2024 in bestimmte Verträge mit Drittländern aufnehmen müssen. Ihre rechtliche Grundlage ist Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014. Mit Artikel 12ga Abs. 1 VO 833/2014 führte das 14. Sanktionspaket eine weitere No-Russia-Klausel ein. Ab dem 26. Dezember 2024 müssen EU-Unternehmen ihren Geschäftspartnern aus Drittländern die Nutzung von Rechten, Geschäftsgeheimnissen und Informationen vertraglich untersagen, die unmittelbar oder mittelbar für Russland bestimmt sind. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt werden. Artikel 12ga Abs. 3 VO 833/2014 verpflichtet die Lieferanten, Abhilfemaßnahmen für etwaige Vertragsverstöße in die Vertragsvereinbarung aufzunehmen. Nach Artikel 12ga Abs. 4 der VO sind die zuständigen nationalen Behörden von Verstößen des Vertragspartners zu unterrichten. Die No-Russia-Clause gilt nicht für Lieferungen in Partnerländer oder für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation vereinbart wurden.

 

Kernelemente einer vorschriftsmäßigen No-Russia-Klausel
Gemäß der am 22. Februar 2024 von der EU-Kommission veröffentlichten Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel sollten Verträge folgende Kernelemente enthalten:

 

Verbot des Re-Exports: Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten Güter nicht nach Russland weiterzuverkaufen oder zur Verwendung in Russland zu exportieren.

 

Betroffene Güter: Die Klausel sollte die spezifischen Güter oder Technologien nennen, die unter das Verbot fallen, insbesondere solche aus den Anhängen der EU-Verordnung Nr. 833/20142.

 

Vertragliche Konsequenzen: Es sollten angemessene Abhilfemaßnahmen wie Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes festgelegt werden.

 

Meldepflicht: Der Vertrag sollte eine Verpflichtung zur Meldung von Verstößen an die zuständige Aufsichtsbehörde, das ist in Deutschland das BAFA, enthalten.

 

Auswirkungen auf bestehende Verträge
Bei Verträgen, die vor dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, galt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 19. Dezember 2024. Wenn die Leistung bis zum 19. Dezember 2024 erbracht wurde oder der Vertrag bis dahin erloschen ist, ist keine No-Russia-Klausel erforderlich. Verträge, die über den 20. Dezember 2024 hinaus laufen, müssen die Klausel ab diesem Datum enthalten. Eine nachträgliche Verlängerung oder Wiederaufnahme von Altverträgen ohne Einbeziehung der Klausel ist nicht zulässig. Verträge, die nach dem 19. Dezember 2023 abgeschlossen wurden, müssen seit dem 20. März 2024 verpflichtend eine No-Russia-Klausel enthalten.

 

Mögliche Konflikte mit dem AGB-Recht
Die No-Russia-Clause könnte in mehreren Punkten gegen das deutsche AGB-Recht verstoßen. Zum einen könnten die in der Musterklausel vorgesehenen Vertragsstrafen unwirksam sein, da sie möglicherweise zu hoch angesetzt und verschuldensunabhängig formuliert sind. Weiterhin könnte die Klausel als unangemessen benachteiligend für den Vertragspartner angesehen werden, insbesondere weil sie nicht individuell ausgehandelt wurde. Eine mögliche Freistellungspflicht des Käufers gegenüber dem Exporteur könnte ebenfalls AGB-rechtlich problematisch sein. Es ist ratsam, diese Musterklausel als Grundlage zu verwenden und sie gegebenenfalls an die spezifischen Bedürfnisse des Vertrags anzupassen.

 

Empfehlung: Musterklausel nicht unverändert
übernehmen
Außenwirtschaftsrechtler empfehlen daher, die Musterklausel nicht unverändert zu übernehmen, sondern sie in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung oder Fachanwälten an das spezifische Unternehmen und den jeweiligen Vertrag anzupassen. Zudem sollte die Klausel nicht nur in den AGB, sondern auch in den Hauptvertragsdokumenten implementiert werden, um Einbeziehungsprobleme zu vermeiden. Bislang gibt es noch keine konkrete Rechtsprechung zu dieser Thematik. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte die Vereinbarkeit der No-Russia-Clause mit dem deutschen AGB-Recht beurteilen werden.

 

Nicht-Anwendung der Klausel bleibt strafunbewehrt
In der Begründung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in geltendes nationales Recht vom 11. Oktober (Drucksache 498/24) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtvereinbarung der No-Russia-Clause strafunbewehrt bleibt. 

Beitrag von Alexander Pradka

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