Im Zwiespalt zwischen Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerbsrecht

Im Zuge der Kommerzialisierung des professionellen Fußballs und folglich auch im Hinblick auf Fragen zur Finanzierung kollidieren Bestrebungen der Verbände und einiger Vereine mit dem Recht. In vielerlei Hinsicht gestaltet sich die Lage undurchsichtig und komplex.
vom 9. September 2024
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Kurz vor Weihnachten des vergangenen Jahres erschütterte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die Fußballwelt: Die Fußballverbände Fédération Internationale de Football Association – FIFA – und Union of European Football Associations  – UEFA – dürfen von anderen Organisationen geplante Fußballwettbewerbe nicht von ihrer Genehmigung abhängig machen. Sie können damit Vereinen und Spielern auch nicht verbieten, an solchen Wettbewerben teilzunehmen. Die klare Aussage des EuGH: Die entsprechenden Regeln in den Statuten der Verbände verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und behindern den freien Dienstleistungsverkehr. Zur Vorlage gebracht hatte die Angelegenheit das 17. Handelsgericht Madrid. Die spanische Gesellschaft „European Superleague Company“ hatte die FIFA und die UEFA dort verklagt. Hinter der Organisation standen seinerzeit zwölf europäische Fußballvereine, die eine neue „Super League“ ins Leben rufen wollten – statt in der englischen Premier League, der italienischen Serie A und der spanischen Primera División sollten namhafte und finanzstarke Clubs in einer europäischen Liga gegeneinander antreten. Aus Deutschland hätten auf Wunsch der Planer auch der FC Bayern München und Borussia Dortmund mitmachen sollen. Den meisten Fans und auch einigen bekannten Spielern gefiel dieser Gedanke nicht und auf den massiven Protest hin zogen sich bis auf Real Madrid, den FC Barcelona und Juventus Turin die anderen zurück. Das ändert aber nichts am Grundtenor: Die Veranstaltung von Fußballwettbewerben und auch die Verwertung der Medienrechte sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die den Wettbewerbsregeln entsprechen müssen, so sehr sich die großen Verbände auch eine „Lex FIFA“ oder „Lex UEFA“ wünschen. Zwar konstatierte der EuGH in seinem Urteil, dass der Sport Besonderheiten aufweist. Verbände verfügen danach über bestimmte Regelungs- und Kontrollbefugnisse sowie über die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen. Auf dem Fußballmarkt haben FIFA und UEFA derzeit ein Monopol. Und beide veranstalten im großen Stil Wettbewerbe. Der EuGH stellte klar, dass wenn ein Unternehmen in beherrschender Stellung die Befugnis hat, die Bedingungen für den Zugang potenziell konkurrierender Unternehmen zu diesem Markt zu bestimmen, dann müsse diese Befugnis Kriterien unterliegen, die Transparenz, Objektivität, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Solche Kriterien gäbe es aber für die Befugnisse der Fußballverbände nicht. Insofern liege ein Missbrauch der beherrschenden Stellung vor. Genehmigungs-, Kontroll- und Sanktionsvorschriften seien wegen ihres willkürlichen Charakters als ungerechtfertigte Beschränkungen des freien Dienstverkehrs anzusehen. Das 17. Handelsgericht setzte Ende Mai die Vorgaben des EuGH um, gab der Klage der European Superleague Company teilweise statt und entschied, dass wichtige Statuten der UEFA und FIFA nicht vereinbar mit europäischem Recht seien. Von den verbliebenen Clubs wurden die Urteile aus Luxemburg und Madrid wie große Siege gefeiert. Indes: „Es ist faktisch kein großer Sieg, wenn zwar Gerichte die Möglichkeit eröffnen, letzten Endes aber doch fast niemand mitmachen möchte“, sagt Dr. Martin Fröhlich, General Counsel der KRÜGER GROUP, früher ehrenamtlicher Präsident des Traditionsklubs Alemannia Aachen und heute neben seinem Hauptjob ehrenamtlicher Vorsitzender der Kommission Fans und Fankulturen beim Deutschen Fußball Bund (DFB). „Außerdem hat der EuGH die Sonderrolle des Sports bestätigt und ausgeführt, dass es nachvollziehbare Kriterien für die Gatekeeper-Rolle geben muss, die die UEFA für sich beansprucht. Aktuell ist es vielleicht schwer vorstellbar, aber dennoch möglich, dass die großen Verbände hierfür vernünftige Kriterien entwickeln, die dann einer Prüfung standhalten.“ Es ist ruhig geworden um die Pläne einer Super League. Fröhlich betont: „In Liverpool und Manchester wissen die Vereinslenker, welch immense Bedeutung der Heimatmarkt hat. Und auch in München spielen sie lieber gegen die Konkurrenz aus der Bundesliga. Für viele Fans ist die Deutsche Meisterschaft ohnehin am wichtigsten.“

Tim Schumacher

„Die sportliche und vor allem wirtschaftliche Entwicklung der anderen europäischen Ligen, vor allem in England und Spanien, ist immens, und es besteht die Gefahr, dass die Bundesliga langfristig abgehängt werden könnte.“

Dr. Tim Schumacher
Geschäftsführer,
VFL Wolfsburg Fußball GmbH

Streit um 50+1

Das Urteil aus dem Dezember hatte dennoch Auswirkungen. Ende Mai 2024 gab das Bundeskartellamt ein Schreiben heraus, indem es dieses in Bezug zur sogenannten 50+1-Regel setzt. Die existiert in Deutschland seit 1999, ins Leben gerufen wurde sie von der Deutschen Fußball Liga (DFL), die für die Organisation und Vermarktung des deutschen Profifußballs und damit für die 36 Vereine der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga zuständig ist. Sie sollte das Spannungsfeld auflösen zwischen dem Bestreben der Vereine im Profifußball, frisches Geld in die Kassen zu spülen, um insbesondere international konkurrenzfähig zu bleiben, und dem Ziel, Investoren nicht Tür und Tor zu öffnen sowie den traditionellen und vereinsprägenden Charakter zu wahren. Grundsätzlich muss in einer Aktien- oder Kapitalgesellschaft, in die viele Klubs mittlerweile ihre Profifußballabteilung ausgegliedert haben, der Stammverein mindestens 50 und eine Stimme halten, um weiterhin die Geschicke bestimmen zu können. „Ein Grund für die 50+1-Regel ist der Schutz vor rein profitorientierten Investoren, die mit dem Fußball das schnelle Geld machen wollen und nicht nachhaltig agieren, oder vor Staatsfonds, die aus anderen Gründen in den Sport investieren und anders als beispielsweise börsennotierte Unternehmen niemandem Rechenschaft ablegen müssen“, konkretisiert Dr. Tim Schumacher, seit 2013 Leiter Recht und Compliance bei der VFL Wolfsburg Fußball GmbH und seit 2016 dort auch als Geschäftsführer tätig. „Es lohnt sich ein Blick zum Beispiel nach England. Dort gibt es sehr bedenkliche Entwicklungen.“ Allerdings – und das betont auch Schumacher – der Komplett­ausschluss von Investoren in Deutschland würde auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Clubs zu stark beeinträchtigen. Daher müsse die DFL gemeinsam mit den Klubs diese Entwicklung genau beobachten und diskutieren, welche Maßnahmen notwendig sind, um auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. Das System 50+1 ist umstritten. Das liegt an den sogenannten Förderausnahmen, von der ursprünglich der Deutsche Meister Bayer Leverkusen, die TSG Hoffenheim – und eben auch der VFL Wolfsburg profitierten. Hoffenheim ist mittlerweile in den Status ohne Ausnahme zurückgekehrt, weil Dietmar Hopp seine Anteile an den Verein zurückgegeben hat. Das Präsidium der DFL kann von der Grundregel der Stimmenmehrheit des Vereins eine Ausnahme bewilligen, wenn ein Investor den Verein seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen finanziell gefördert hat. „Das gilt als Nachweis, dass sie keine kurzfristigen, rein profitorientierten Investoren sind“, erläutert Martin Fröhlich. Nach Auffassung von Schumacher bietet die bestehende 50+1-Regelung inklusive Förderausnahmen ein bewährtes System, da sie die Vereins- und Klubinteressen sowie die Interessen der Unternehmen, die sich jahrzehntelang im Fußball und auch insgesamt gesellschaftlich nachhaltig engagieren, berücksichtigt. 2021 war das Bundeskartellamt nach einer Prüfung zu der vorläufigen Einschätzung gelangt, dass die 50+1-Regel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein kann, aufgrund der Förderausnahmen aber die einheitliche Anwendung und Durchsetzung „in der derzeitigen Fassung“ nicht sichergestellt sei. Im vergangenen Jahr gab es einen intensiven Austausch zwischen den betroffenen Klubs, der DFL und der Behörde. Ergebnis: Es wird keine weiteren Förderausnahmen mehr geben, die bereits existierenden genießen Bestandsschutz, unter Auflagen wohlgemerkt. Die Förderklubs müssen den Mitgliedern der ehemaligen Muttervereine Partizipation und Transparenz durch indirekte Mitentscheidungsrechte gewähren. Das umfasst die Entsenderechte in die entscheidungsrelevanten Gremien des Vereins sowie Vetorechte in Bezug auf Änderungen von identitätsstiftenden beziehungsweise das Wesen des jeweiligen Clubs bestimmende Merkmale. „Der gefundene Kompromiss hat den vereinzelt bestehenden Bedenken gegen die Förderausnahme Rechnung getragen und aus unserer Sicht zu einem angemessenen Interessenausgleich geführt“, so Schumacher. „Die berechtigten Interessen der Clubs und die berechtigten Interessen der Förderer werden bestmöglich in Einklang gebracht – hieran hat sich aus unserer Sicht auch durch die neuesten Entwicklungen nach den Urteilen des EuGH nichts geändert.“ In dem Schreiben Ende Mai anlässlich einer neuerlichen Überprüfung von 50+1 aufgrund des EuGH-Urteils gab das Bundeskartellamt die vorläufige Bewertung ab, dass diese ihrem Grundsatz nach keinen kartellrechtlichen Bedenken begegnet. Nach „derzeitiger Auffassung“ der Behörde handele es sich bei der 50+1-Regel nicht um eine sogenannte „bezweckte“ Beschränkung des Wettbewerbs und sie sei deshalb ausnahmefähig. „Es bleibt dabei, dass das Ziel der Vereinsprägung geeignet ist, eine Ausnahme vom Kartellrecht zu tragen. Wir halten die Regel insoweit auch für verhältnismäßig“, führt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, aus. Auf Seiten der DFL führte das zu einer entsprechend euphorischen Reaktion. „Positives Kartellamts-Schreiben zur 50+1-Regel“ lautete am 29. Mai der Titel einer Pressemitteilung. Die Behörde habe diese „grundsätzlich aktuell gestärkt“. Das Kartellamt würdige das Ziel, „einer breiten Bevölkerungsschicht über eine Vereinsstruktur eine Partizipationsmöglichkeit im Profifußball zu ermöglichen“, heißt es weiter in der Aussendung. „Im Text des Bundeskartellamts ist allerdings schon ein dickes Fragezeichen“, meint Martin Fröhlich. Das Amt hat angekündigt, die Lizenzierungspraxis der DFL genauer zu untersuchen. Der EuGH stelle strenge Anforderungen an die konsistente und einheitliche Anwendung von Regelungen, die von einer Ausnahme vom Kartellrecht profitieren sollen. „Daher werden wir nun die Anwendungspraxis der DFL hinsichtlich der 50+1-Regel untersuchen“, so Mundt weiter. Das betrifft einerseits die Lizenzierungspraxis bei bestimmten Klubs sowie die Vorgänge um die Investorenabstimmung der DFL im vergangenen Jahr.

AndreasMundt

„Die neue Rechtsprechung des EuGH ändert unsere
Bewertung der 50+1-Grundregel nicht grundlegend.“

Andreas Mundt
Präsident,
Bundeskartellamt

Fröhlich

„Bei der 50+1-Regel handelt es sich um eine sogenannte
bewirkte Wettbewerbsbeschränkung, für die Ausnahmeregelungen zulässig sind.“

Dr. Martin Fröhlich
General Counsel der KRÜGER GROUP und
ehrenamtlicher Vorsitzender der Kommission Fans und Fankulturen beim Deutschen Fußball Bund

Komplizierte Strukturen    

Bei der Aufarbeitung dieser Themen dräuen möglicherweise dunkle Wolken am Horizont. Und es rückt ein weiterer Bundesligist in den Fokus: RB Leipzig, einer der Vereine aus dem Red-Bull-Kosmos, der in Deutschland nicht den wahren Namen trägt, sondern als RasenBallsport Leipzig e.V. agiert. Schon das ein juristischer Trick, anders als etwa in Österreich mit der Variante Red Bull Salzburg dürfen hierzulande Vereine keinen Firmennamen tragen. Die Statuten des Deutschen Fußball Bundes erlauben das nicht. Etwas anderes könnte aber am „Konstrukt“ RB Leipzig problematisch sein: Der e.V. hatte in den ersten Jahren seiner Vereinsgeschichte weniger als zehn ordentliche Mitglieder, 2016 war die Rede von 17 stimmberechtigten Mitgliedern, Anfang Juli 2024 war dann zwar von 1.130 Mitgliedern zu lesen. Von denen allerdings sind nur 23 stimmberechtigt – und die sollen sämtlich eine Nähe zur Red Bull GmbH aufweisen. Eine offizielle Möglichkeit, Mitglied des Vereins zu werden, gibt es nicht, lediglich eine „Fördermitgliedschaft“ kann abgeschlossen werden. Gesellschafter der RasenBallsport Leipzig GmbH, die seit 2014 für die Lizenzspielerabteilungen zuständig ist, sind zu 99 Prozent die Red Bull GmbH und zu einem Prozent der Verein. Ist das mit 50+1 noch vereinbar? Der In-house Counsel gab dem Verein Gelegenheit, Stellung zu beziehen und sich auch zu der Ankündigung des Bundeskartellamts zu Überprüfung der Strukturen zu äußern. Das wurde abgelehnt. Beim Streit um einen Investor für die DFL, der aufgrund der medienwirksam ausgetragenen Protestaktionen in vielen Stadien noch allgegenwärtig sein dürfte, tauchte eine weitere Problematik auf, die sich ebenfalls im Dunstkreis der 50+1-Regel bewegt. Die DFL wollte die kompletten Medienrechte für die erste und zweite Bundesliga in eine Tochtergesellschaft auslagern, für die Investoren bis maximal acht Prozent der Anteile hätten erwerben können. Auch da lautete das Argument, die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Profifußballs langfristig zu sichern. Zudem sollte der Transfer in die zunehmend digitale und vernetzte Medienwelt erleichtert werden. Im Februar dieses Jahres erteilte die DFL den Planungen eine Absage. Spannend ist der Blick auf das Zustandekommen des ursprünglich befürwortenden Beschlusses. Ohne dass es dafür eine offizielle Regel gibt, wurde eine 2/3-Mehrheit unter den 36 Vereinen als notwendig angesehen. „Es gibt eine Ansicht, die besagt, dass im Nachgang der Gesellschaftsvertrag hätte geändert werden müssen – und das funktioniert nur mit der 2/3-Mehrheit“, erklärt Martin Fröhlich. „Also sollte auch der Entscheid pro oder contra Investor mit der gleichen Mehrheit erfolgen. Bei einem Projekt dieser Größenordnung ist eine breite Mehrheit politisch zwingend.“ Es kam, wie es kommen musste: 24 der 36 Vereine stimmten dafür, also genau die angeblich erforderlichen zwei Drittel. Der Knackpunkt an dieser Stelle ist ein jahrelanger Streit zwischen dem Unternehmer Martin Kind und dem Zweitligaklub Hannover 96. Selbst für Volljuristen ist die Struktur des „Gebildes“ Hannover 96 nur unter großen Mühen nachvollziehbar. Für den Spielbetrieb der Profimannschaft zuständig ist die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA. Deren persönlich haftende Gesellschafterin ist die Hannover 96 Management GmbH. Als deren Geschäftsführer agierte über viele Jahre der Unternehmer Martin Kind, bis der Bundesgerichtshof Mitte Juli dieses Jahres die wirksame Abberufung von seiner Funktion bestätigte. Alleingesellschafter der Management GmbH ist der eigentliche Verein, mit dem einmal alles angefangen hat, der Hannoversche SV von 1896. Kommanditaktionärin der GmbH & Co. KGaA ist die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Die Satzung der Management GmbH sieht vor, dass der Aufsichtsrat für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist. Zwischen dem Verein, der GmbH & Co. KGaA und der Sales & Service GmbH & Co. KG wurde der sogenannte „Hannover-96-Vertrag“ geschlossen. Der hält fest, dass der Sportverein nicht ohne vorherige Zustimmung der Sales & Service GmbH & Co. KG die Satzung der Management GmbH ändern, ergänzen oder ersetzen kann. Kind hielt sich in der Folgezeit nicht an alle Gesellschafterbeschlüsse und machte sein „eigenes Ding“. Auch die 2/3-Mehrheit pro DFL-Investor soll mit seiner Stimme ergangen sein, obwohl der Verein Weisung für ein „Contra“ erteilt hatte. „Grundsätzlich handelt ein Geschäftsführer nach außen unbeschränkt und damit ist seine Stimmabgabe auch wirksam, wenn die Stimmabgabe der Weisung der Gesellschafter widerspricht“, urteilt Martin Fröhlich. „Trotzdem ist es so, dass aufgrund der öffentlich bekannten Weisung die anderen hätten erkennen können, dass es zu Problemen kommen könnte. Es gibt Stimmen, die zum Ausdruck bringen, dass Dritte für den Fall, dass ein Geschäftsführer erkennbar gegen interne Weisungen handelt, davor nicht die Augen verschließen dürfen.“ Aus dem Grund könnte die Abstimmung im Investorenstreit auch geheim abgehalten worden sein. So lässt sich gut auf „Unkenntnis“ berufen. Die DFL verwies auf Anfrage des In-house Counsel auf ihre FAQ. Ein Sprecher äußerte sich nur dahingehend, dass man die Entscheidung des BGH zur Abberufung Kinds zur Kenntnis genommen habe und nun die Urteilsbegründung sorgfältig prüfen werde. „Auf dieser Grundlage wird die DFL entscheiden, ob und welche Modifikationen der vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen in Hannover gegebenenfalls noch erforderlich sind, um deren Vereinbarkeit mit der 50+1-Regel sicherzustellen.“ Vieles bleibt undurchsichtig, intransparent. An Antworten ist schwer heranzukommen. Der Fußball muss aufpassen, sich nicht noch weiter von seiner Basis zu verabschieden.

Alexander Pradka

Beitrag von Alexander Pradka

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