Der Papiertiger bekommt Zähne

In der EU haben die Kommission, das Parlament und der Rat jeweils eigene Vorstellungen von einem gemeinschaftlichen Lieferkettengesetz. Unabhängig davon, wie der Kompromiss am Ende im Detail aussieht: Die Richtlinie wird deutlich über die Anforderungen des deutschen Lieferkettengesetzes hinausgehen. Auf die Rechtsabteilungen kommt neue Arbeit zu.
vom 13. September 2023
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Frankreich hat es. Deutschland hat es. Die EU wird es voraussichtlich ab 2024 haben. Gemeint ist ein Lieferkettengesetz, das Unternehmen verpflichtet, die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards bei ihren Lieferanten und Kunden zu überwachen. Der Anwendungsbereich des 2017 in Frankreich eingeführten „Devoir de vigilance“ ist zwar weit, aber nur vage gefasst. Zudem gilt es nur für Aktiengesellschaften mit mehr als 5.000 Beschäftigten in Frankreich und 10.000 Beschäftigten weltweit. Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet seit dem Januar 2023 in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland, den Schutz von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten sicherzustellen. Ab Januar 2024 gilt dies bereits für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden im Inland. Sollte sich das EU-Parlament mit seiner am 1. Juni 2023 beschlossenen Verschärfung des Vorschlags der EU-Kommission durchsetzen, dann müssten künftig sehr viel mehr als Kapitalgesellschaften organisierte Unternehmen entsprechende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Die sogenannte Corporate Sustainability Due Diligence Directive ist eine geplante EU-Richtlinie, nach der Unternehmen Nachhaltigkeitsrisiken entlang ihrer Lieferketten identifizieren, bewerten und mindern sollen. Für sie standen sowohl das französische als auch das deutsche Lieferkettengesetz Pate. „Deutschland ist mit seinem Lieferkettengesetz vorangegangen, aber in den Augen der EU auf halber Strecke stehen geblieben“, sagt Stephan Müller, Rechtsanwalt und Partner in der Kölner Wirtschaftskanzlei Oppenhoff & Partner. Laut Entwurf des EU-Parlaments, der sich im Zuge der Trilog-Verhandlungen jedoch noch ändern kann, soll das gemeinschaftliche Lieferkettengesetz bereits für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigen und mehr als 40 Millionen Euro Umsatz gelten. Sollte das tatsächlich in der Richtlinie so verankert und anschließend in nationales Recht überführt werden, würde das den Kreis der Verpflichteten beträchtlich ausweiten, denn viele Unternehmen in Deutschland sind mit kaum 500 bis 600 Mitarbeitern erfolgreich tätig, bisweilen sogar auf dem Weltmarkt. „Weil die meisten von ihnen als Kapitalgesellschaften organisiert sind, wird das an die EU-Richtlinie angepasste deutsche Lieferkettengesetz dann auch für sie gelten“, erläutert Müller. Das muss jedoch kein Nachteil sein. Schließlich hatten Wirtschaftsverbände nach der Verabschiedung des deutschen LkSG im Sommer 2021 geklagt, dass sie im Vergleich mit ihren europäischen Wettbewerbern künftig schlechter gestellt seien. „Es ist relativ sicher, dass die kritische Schwelle des EU-Lieferkettengesetzes unter 1.000 Mitarbeitern liegen wird, voraussichtlich bei 500 oder sogar – wie im Entwurf des EU-Parlaments – bei 250 Mitarbeitern“, erklärt Dr. Daniel Walden, Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei Advant Beiten in München. „Das kommt im Grunde den Forderungen der deutschen Wirtschaft nach einem Level Playing Field entgegen.“ Das heißt: Wenn alle in der EU ansässigen Unternehmen mit derselben Mindest-Mitarbeiterzahl und einem bestimmten Umsatz von der Richtlinie betroffen sind, wird innerhalb der EU kein Unternehmen mehr benachteiligt.

Mehle

„Schon jetzt verpflichten viele Großunternehmen ihre Lieferanten zur Mitwirkung, um die Anforderungen und Erwartungen aus dem Lieferkettengesetz zu erfüllen, weshalb das LkSG bereits eine große Wirkung entfaltet.“

Dr. Bastian Mehle
Rechtsanwalt und Salary Partner
Orth Kluth Rechtsanwälte

Größerer Schutzbereich

Doch es kommt noch besser. „Anders als beim deutschen Lieferkettengesetz, möchte das EU-Parlament den Anwendungsbereich der Richtlinie in größerem Umfang auf Unternehmen aus Drittstaaten ausweiten, sofern sie in der EU Geschäfte tätigen“, erläutert Dr. Bastian Mehle, Rechtsanwalt und Salary Partner bei der Wirtschaftskanzlei Orth Kluth in Berlin. „Diese werden insbesondere dann erfasst, wenn sie einen Jahresnettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro tätigen, und davon mindestens 40 Millionen Euro in der EU erwirtschaftet werden.“ Damit wird das Spielfeld auch für bloß in der EU tätige Unternehmen – ohne dabei eine Niederlassung in der EU zu haben – weiter angeglichen. Während viele Großunternehmen sowohl über eine Rechts- als auch über eine Compliance-Abteilung verfügen, ist das im Mittelstand alles andere als üblich. Das könnte es aber werden. Denn je sicherer mittelständische Unternehmen aufgrund ihres Wachstums bei Mitarbeiterzahl und Umsatz in Zukunft unter das LkSG oder die EU-Richtlinie zu fallen drohen, desto größer ist bei ihnen der Bedarf, Strukturen und Prozesse nicht nur kurzfristig für die Einhaltung des deutschen LkSG fit zu machen, sondern mittelfristig die EU-Richtlinie im Blick zu haben. „Für größere Unternehmen stellen die Anpassungen an schärfere Lieferkettengesetze in der Regel lediglich eine Erweiterung der bestehenden Aufgaben dar, für die eventuell mehr Personal benötigt wird“, sagt Bastian Mehle. „Aber die Prozesse und Zuständigkeiten im Unternehmen sind hier bereits klar geregelt.“ Für mittelständische Unternehmen sei der Aufbau von entsprechenden Compliance-Strukturen und -Prozessen einschließlich definierter Zuständigkeiten dagegen typischerweise etwas Neues. Wer 2024 noch nicht unter das deutsche LkSG fällt, hat noch etwas mehr Zeit zur Vorbereitung. Denn selbst wenn die EU-Richtlinie zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, haben die nationalen Gesetzgeber noch eine Frist von zwei Jahren bis zur Überführung in nationales Recht. „Schon jetzt verpflichten viele Großunternehmen ihre Lieferanten zur Mitwirkung, um die Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz zu erfüllen“, erklärt Mehle. Deshalb entfalte das LkSG bereits heute eine über den eigentlichen Adressatenkreis hinausgehende Wirkung. Ganz ähnlich werde es mit der EU-Richtlinie sein. Deshalb komme im Grund heute kaum ein Unternehmen umhin, sich damit zu befassen. Doch nicht nur der Adressatenkreis, auch der Schutzbereich der EU-Richtlinie wird größer sein. „Neben der Einhaltung von Menschenrechten soll die EU-Richtline auch die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen in größerem Umfang als bisher umfassen“, erläutert Daniel Walden. „Zudem werden Unternehmen voraussichtlich verpflichtet, Pläne zur Erreichung der Klimaschutzziele aufzustellen.“ Schließlich hat sich die EU zum Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoß bis 2030 zu reduzieren und bis 2050 klimaneutral zu werden. 

Walden

„Es ist relativ sicher, dass die kritische Schwelle des EU-Lieferkettengesetzes unter 1.000 Mitarbeitern liegen wird, voraussichtlich bei 500 oder sogar bei 250 Mitarbeitern.“

Dr. Daniel Walden
Rechtsanwalt und Partner
Advant Beiten

Wer darf prozessieren 

Eine in der Umsetzung knifflige Neuerung betrifft die zivilrechtliche Haftung für Menschenrechtsverstöße in der Lieferkette. Während die Haftung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften bei den eigenen Mitarbeitern in Deutschland selbstverständlich sei, könnte sie nun auf die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer in aller Welt ausgedehnt werden. Die EU-Kommission und das EU-Parlament befürworten diese Ausweitung, doch der EU-Rat sperrt sich dagegen. „Ob eine Regelung sinnvoll ist, die die Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette explizit statuiert, wird heftig diskutiert“, weiß Daniel Walden. Bislang sei die Rechtslage in Deutschland und auch vielen anderen Ländern offen. „Bei den wenigen in Deutschland anhängigen Fällen – man denke an die Klage von vier Pakistanis gegen den Textilhändler KiK nach einem Brand ihrer Fabrik in Karachi im September 2012 – wurde bisher nach ausländischem Recht verhandelt“, erklärt Walden. Daher sei der Fall wegen der nach pakistanischem Recht eingetretenen Verjährung im Januar 2019 vom Landgericht Dortmund abgewiesen worden. Dass auf eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung für Verstöße gegen das Lieferkettengesetz in der EU-Richtlinie ganz verzichtet wird, gilt vor dem Hintergrund der auf UN-Ebene verabschiedeten Nachhaltigkeitsziele, zu denen auch der Schutz der Menschenrechte gehört, als eher unwahrscheinlich. In Deutschland begründet eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG bislang keine zivilrechtliche Haftung. Allerdings bleibt eine unabhängig vom LkSG begründete Haftung unberührt. Zudem erleichtert das LkSG Mitarbeitern von Unternehmen in Zulieferbetrieben mit dem Einrichten einer Prozessstandschaft in Deutschland den Weg zur Klage. Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften dürfen stellvertretend für den Betroffenen in Deutschland prozessieren. „Die Regelung im LkSG legt nur fest, wer prozessieren darf, nicht jedoch, ob tatsächlich ein Haftungsanspruch besteht“, betont Walden. Droht deutschen Unternehmen künftig also eine Klagewelle von Mitarbeitern ausländischer Zulieferbetriebe, wenn die es mit den Menschenrechten nicht so genau nehmen? „Die zivilrechtliche Haftung stellt natürlich eine Bedrohung für Unternehmen dar“, sagt Stephan Müller. Wie damit in der Praxis umgegangen wird und welche Schadenssummen eingeklagt werden, sei jedoch nicht absehbar. „Es ist grundsätzlich schwer, bei den wenig griffigen Menschenrechten den Schaden in eine konkrete Ziffer zu fassen“, sagt Müller. Allerdings habe es sich in der Vergangenheit erwiesen, dass bei der Einführung von Haftung für bestimmte Vergehen mit einem gewissen zeitlichen Verzug auch entsprechende Prozesse geführt wurden. „Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis sich auch bei Menschenrechtsverstößen eine bestimmte Klage- und Haftungskultur entwickelt“, erklärt Müller. In Deutschland habe es auch einige Jahre gedauert, bis die ersten Verstöße gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz vor Gericht verhandelt wurden.
 

Fehlende Kapazitäten

Von den Wirtschaftsverbänden wird gerade die im EU-Lieferkettengesetz geplante Überwachung sowohl von Lieferketten im Upstream als auch von Nutzern und Endkunden im Downstream kritisiert. „Dem Gesetz fehlt es an Praxistauglichkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit“, urteilt DIHK-Präsident Peter Adrian. Lieferketten seien komplex und bestünden oft aus mehreren hundert, zum Teil mehreren tausend Unternehmen. „In der Regel ist dem einzelnen Betrieb nur der direkte Zulieferer bekannt“, erklärt Adrian. Folglich sei vollständige Transparenz in der Liefer- und Nutzerkette kaum zu erreichen und stoße außerdem an rechtliche Grenzen. „Wir erhalten aktuell sehr viele Anfragen von Unternehmen, die als Lieferanten von ihren Kunden gebeten werden, Auskünfte zu ihren Vorlieferanten zu geben“, sagt Bastian Mehle. „Die brauchen Rechtssicherheit, welche Informationen sie an ihre Abnehmer weitergeben dürfen und welche sie als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis schützen können.“ Daneben sind datenschutz- und kartellrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Am Ende könnten die Folgen der EU-Richtlinie daher gerade die Menschen in Schwellen- und Entwicklungsländern treffen, die von dem Gesetz geschützt werden sollen. „Mittelständische Industrieunternehmen, die das Gesetz mittelbar trifft, werden sich aus Überlebensgründen aus Ländern mit unzureichend geschützten Menschenrechten zurückziehen, Nicht-EU-Unternehmen werden das Terrain übernehmen“, befürchtet Christian Vietmeyer, Hauptgeschäftsführer des 5.000 mittelständische Unternehmen vertretenden Wirtschaftsverbands Stahl- und Metallverarbeitung (WSM). Das sei weder für die Menschen noch für das Klima oder die EU-Wirtschaft nachhaltig. Auch der kostspielige Aufwand für das Monitoring der Lieferketten treibt die Wirtschaftsverbände um. „In kleineren Unternehmen fehlen aktuell Kapazitäten und Wissen für die Umsetzung“, räumt Stephan Müller ein. „Doch dafür hat man dort oft persönliche Kontakte in der Lieferkette und kann mit den vorhandenen Personen und Mitteln schon viele Ziele erreichen.“ Schließlich gehe es nicht darum, in wenigen Tagen von Null auf Hundert zu kommen, sondern den Prozess zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltauflagen einzuleiten und stufenweise darauf hinzuarbeiten – in Frankreich, in Deutschland und in der gesamten EU.
 
■ Christoph Neuschäffer 
Beitrag von Alexander Pradka

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