So mancher nutzte die Gelegenheit, den moralischen Zeigefinger zu erheben. Geschäfte mit China, das galt und gilt bei vielen „irgendwie“ als falsch, ohne dass sich jedoch jemand die Mühe gemacht hätte, dieses „irgendwie“ einmal näher zu bestimmen, auch wenn zurecht auf die Dauerdrohkulisse gegenüber Taiwan hingewiesen und der Umgang mit den Uiguren kritisiert wurde und wird. Viele sprachen vor drei Jahren von der Notwendigkeit eines Decouplings gegenüber China. Eine vollständige Abschottung ist ein radikaler Schnitt für eine Wirtschaft. Seither sind knapp drei Jahre vergangen und es ist mittlerweile vorherrschende Meinung, dass die Decoupling-Tendenz dem Derisking-Ansatz gewichen ist. Heute wie damals steht außer Frage, dass in entsprechend gelagerten Fällen Geschäftsbeziehungen mit der chinesischen Wirtschaft und auch Niederlassungen – sowie Neugründungen – dort alternativlos sind beziehungsweise keineswegs nach westlichen Maßstäben moralisch verwerflich. In dieser Zeit hat es einige Veränderungen gegeben. „In China wird sehr viel härter gegen die Korruption vorgegangen, als das noch vor einigen Jahren der Fall war“, schildert Cosima Preiss, General Counsel bei der Oerlikon Textile GmbH & Co. KG, die in China über drei eigene Standorte verfügt und an einem Joint-Venture beteiligt ist. Oerlikon als Gesamtkonzern unterhält noch weitere Niederlassungen. „Verbesserungen gibt es zudem im Vorgehen gegen Belästigung und Mobbing, und auch im Bereich Diversität ist China in vielen Dimensionen mittlerweile gut aufgestellt.“ Sie stellt zudem fest, dass Vorschriften hinsichtlich Maschinensicherheit und Einhaltung von Umweltstandards rigoros eingehalten beziehungsweise Verstöße streng geahndet werden. Mit chinesischen Gerichten seien die Erfahrungen zumindest gemischt. Es sei jedenfalls nicht so, dass ausländische Firmen stets unterlegen sind. „Im Bereich des Patentrechts machen wir zum Beispiel sehr gute Erfahrungen, wir haben in Streitigkeiten mit großen chinesischen Unternehmen Recht bekommen.“ Schwieriger kann die Lage in zivilrechtlichen Streitigkeiten sein, wenn das ausländische Unternehmen in einer bestimmten Region und in der einschlägigen Branche sonst nicht tätig ist und gegen ein regional stark verwurzeltes einheimisches Unternehmen antritt. Die Gerichte träfen Entscheidungen oft schneller als im europäischen Raum, was der Rechtssicherheit zuträglich ist. Das ist Hinweis auf etwas, was der europäischen und deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung fremd geworden ist: Pragmatismus und Chancenorientierung. Auch wenn konstatiert werden muss, dass dies erheblich leichter fällt, wenn es nur eine Partei gibt, die die Richtung vorgibt. Cosima Preiss nennt das Beispiel Infrastruktur: „Projekte sind auf vier Jahre angelegt und der Zeitplan ist einzuhalten. In Hangzhou, immerhin gut 2.000 Jahre alt, sind binnen zwölf Jahren 500-Kilometer-U-Bahn-Netz entstanden, gleichzeitig sind sechs neue Brücken und zwei Tunnel gebaut worden. Wenn ich dann vergleiche, wie lange es dauert, um in Deutschland eine einzige Autobahnbrücke zu reparieren, begreife ich den chinesischen Ansatz, und ich wünsche mir bei uns auch mehr Pragmatismus und Umsetzungsstärke.“

„Europa ist geprägt von einer stark administrativ getriebenen Compliance. An vielen Dingen, die hier reguliert werden, haben Unternehmen ein substanzielles Eigeninteresse. China fährt einen deutlich pragmatischeren Ansatz.“
Cosima Preiss
General Counsel,
Oerlikon Textile
Stärkere Fokussierung auf lokale Märkte
Die vielzitierten Ängste vor dem Technologieabfluss könnten westliche Unternehmen mittlerweile umwandeln in einen Lernprozess – auch wenn sich chinesische Unternehmen nach wie vor keinesfalls davor scheuen zu kopieren, was andere entwickelt haben. „Chinesische Wettbewerber sind wesentlich schneller, Entwicklungen auf den Markt zu bringen oder Lösungen für Probleme bereitzustellen“, so Preiss. „Der gerade in der EU vorherrschende Ansatz, dass alles andere als die perfekte Lösung nicht infrage kommt, führt zu enormen Zeitverzögerungen – etwa wenn ein Defekt an einer Maschine behoben werden muss. In China läuft die Maschine spätestens nach zwei Wochen wieder, vielleicht nicht direkt mit der perfekten Lösung. Aber sie wird im laufenden Betrieb gemeinsam mit dem Kunden weiter optimiert.“ Das erklärt einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil, den westliche Betriebe mittlerweile haben. Verschlagwortet und stark vereinfacht ließe sich „Machermentalität“ auf der einen „Bedenkenträgerei“ auf der anderen Seite gegenüberstellen. Ein markantes Beispiel für den Mangel an Chancenorientierung ortet Preiss in der KI-Verordnung für Künstliche Intelligenz. Von den Verantwortlichen als erstes Regelwerk in diesem Gebiet überhaupt gefeiert, finden sich dort vor allem Verbote und da, wo eine Nutzung erlaubt ist, direkt wieder einschränkende Regeln. „Hier wird ein Zukunftsthema umgehend madig gemacht“, sagt die General Counsel von Oerlikon. Es sei mittlerweile Usus geworden, Angelegenheiten gesetzlich zu verankern und Unternehmen mit Berichts- und Dokumentationspflichten zu überhäufen, an denen sie selbst ein Eigeninteresse haben und die auch der Markt zumindest ein Stück weit selbst regulieren würde. Dabei hätten die Unternehmen allein ökonomisch betrachtet schon genug Herausforderungen, um im hart umkämpften Wettbewerb zu bestehen. „Wir haben einen Konkurrenten in Asien, der allein aus Währungs- und Kostenvorteilen Produkte um bis zu 30 Prozent günstiger am chinesischen Markt anbieten kann. Und dann entstehen über die Regulierung zusätzliche Hürden“, schildert Preiss und ergänzt: „Bei allen Vorzügen, die Demokratien westlicher Prägung haben und die ich sehr schätze, drohen uns immer größere Wettbewerbsnachteile.“ Dennoch: Derisking ist auch bei Oerlikon ein Thema, nicht nur auf den chinesischen Markt bezogen. Es sei aufgrund der geopolitischen Unsicherheiten denkbar, dass sich Produkte in absehbarer Zeit auch nicht mehr ohne weiteres in die Vereinigten Staaten oder nach Indien exportieren lassen. Eine Fokussierung auf lokale Märkte liegt im Trend. „Es ist es für uns wichtig, dass auch in China für den chinesischen Markt produziert wird, so dass wir flexibel bleiben und Alternativszenarien entwickeln können“, so Preiss. „Wir sorgen in den einzelnen Jurisdiktionen für mehr Selbstständigkeit“, sagt Preiss.

„Das aktuelle Führungspersonal in der chinesischen Regierung distanziert sich von der reinen Gewinnorientierung und vom Wirtschaftswachstum ohne Gedanken an das Gemeinwohl hin zu mehr Gemeinwohl und einer harmonischen Gesellschaft.“
Susanne Rademacher
Rechtsanwältin und Partnerin, Leiterin Standort China,
ADVANT Beiten
Die Erstellung des Businessplans verlangt Akribie
Über ein reines Repräsentanzbüro in China, aber noch keine eigene Gesellschaft, verfügt das Pharma-Technologieunternehmen LTS Lohmann Therapie-Systeme AG. Es soll dort aber in absehbarer Zeit eine Niederlassung geben, rein für den chinesischen Markt gedacht. Es existiert ein großer Markt für Nikotinpflaster. 60 Prozent der weltweit produzierten Nikotinpflaster kommen von LTS Lohmann. Das Unternehmen befindet sich in der Planungsphase, in die auch der Corporate Vice President und General Counsel, Tim Ohnemüller, involviert ist. Bereits einer der ersten Schritte, die Auswahl der richtigen Kanzlei, ist seiner Meinung nach alles andere als trivial. „Zu Beginn steht ja die Frage, welchen Weg wir einschlagen müssen – früher sind Unternehmen häufig über eine Holding in Hongkong, von der aus die Niederlassung in China gegründet wurde, gegangen. Oder ist die Alternative, ein direktes Investment zu machen und ein Unternehmen vergleichbar mit einer Limited in China zu gründen, besser. Da ist die entsprechende Beratung unabdingbar.“ Zusätzlich besteht das Erfordernis, wesentliche Einblicke in das Gesellschaftsrecht vor Ort zu bekommen. Die Idee ist nicht fernliegend, eine chinesische Sozietät zu beauftragen, das wurde auch bei LTS Lohmann in Erwägung gezogen. Letztlich fiel die Entscheidung aber dagegen. Überraschenderweise gab es bereits sprachliche Hürden, und es wurde recht schnell klar, dass es ohne spezifische Kenntnisse des wirtschaftlichen Umfeldes und der Produkte des deutschen Mandanten schwierig sein würde, auf die Anforderungen eingehen zu können. Es gab auch viel zu wenig Erfahrung mit westlichen Mandanten, das Geschäft war sehr stark fokussiert auf chinesische Betriebe, obwohl es sich nicht gerade um eine kleine Wirtschaftskanzlei gehandelt habe. „Wir haben kein Standardgeschäft. Es ist nicht Pharma, sondern Pharma-Technologie. Das ist ein Riesenunterschied und es ist schwierig, geeignete Anwältinnen und Anwälte zu finden“, sagt Ohnemüller. Den Zuschlag bekam jetzt eine US-amerikanische Sozietät mit dem entsprechenden Know-how sowie mit einem deutschen Ableger und einem Office in Shanghai. Die Kolleginnen und Kollegen kennen einander, ein unschätzbarer Vorteil. Per se ist die Gründung einer Gesellschaft in China nicht so schwierig, wie der ein oder andere denkt. Der Teufel steckt aber wie so oft im Detail und es wäre fatal, die Anforderungen zu unterschätzen. Ohnemüller rät dringend dazu, nach der Entwicklung der Geschäftsidee und der Prüfung des relevanten Marktes großen Wert auf die Ausarbeitung eines detaillierten Business-Plans zu legen. Keinesfalls sollten die chinesischen Anforderungen in dieser Hinsicht unterschätzt werden. Transparent und klar dargestellt sollten Angaben zum Geschäftsbereich gemacht werden, ebenso zum Kapital, das investiert werden soll, ebenso zum zeitlichen Ablauf der Einzahlungen. Es geht um die Organe, die ein chinesische Firma haben muss, um Haftungsfragen. Auch die Zahl der Mitarbeitenden und die Zahl derer, die gegebenenfalls aus Deutschland nach China geht, will wohlüberlegt sein. Im Idealfall noch in diesem Jahr, spätestens 2026, soll die Limited ihr Geschäft aufnehmen.

„Für Unternehmen, die in China eine Niederlassung gründen wollen, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einer westlichen Wirtschaftskanzlei mit starker Präsenz sowohl in Deutschland als auch vor Ort.“
Tim Ohnemüller
Corporate Vice President und General Counsel,
LTS Lohmann
Das neue Gesellschaftsrecht in China
Zahlreiche der genannten Herausforderungen haben ihren Ursprung im chinesischen Gesellschaftsrecht. Vor rund fünf Jahren kam mit dem Foreign Investment Law ein ganz neues Gesetz. Ältere Joint-Ventures hatten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Governance Struktur, die nicht mehr dem geänderten Gesellschaftsrecht entsprach. Bis Ende des vergangenen Jahres mussten diese ihre Satzungen komplett überarbeiten und dem geänderten Gesellschaftsrecht anpassen. „In diesen Gesellschaften war das Board of Director‘s noch das höchste Organ, das einstimmig wichtige Beschlüsse zu fassen hatte. Jetzt ist das die Gesellschafterversammlung, die in den älteren Joint-Ventures gar nicht existierte“, erörtert Susanne Rademacher, Partnerin der Sozietät Advant Beiten und Standortleiterin des China-Büros in Peking. Advant Beiten ist bereits seit 1995 durchgehend als Repräsentanz einer ausländischen Rechtsanwaltskanzlei beim Justizministerium der Volksrepublik lizensiert und damit eine der ältesten europäischen Kanzleien in China. Die Änderung betraf viele Unternehmen und sie ist sicher, dass nicht alle die Umstellung bis zum Ende der Fünfjahresfrist geschafft haben. Seit dem 1. Juli 2024 gibt es wieder ein neues chinesisches Gesellschaftsrecht. Eine wesentliche Änderung betrifft den Kapitaleinsatz und die Kapitaleinzahlungsfristen. Um das zu verstehen, muss die historische Entwicklung in diesem Bereich bemüht werden. „Als ich vor 25 Jahren als junge Anwältin in China angefangen habe, waren die Einzahlungsfristen sehr knapp, mehr als drei bis vier Jahre gab es nicht. Diese Regeln wurden über die Jahre immer mehr gelockert.“ China hatte großes Interesse an ausländischen Investments. „Es ging so weit, dass die Zeitschranken vollkommen weggefallen sind“, berichtet Rademacher weiter. „Es spielte für die Registrierung der Gesellschaft bis auf wichtige Ausnahmen in stärker regulierten Bereichen wie etwa Telekommunikation, Banken und Versicherungen sowie Infrastruktur keine Rolle, in welcher Höhe der Kapitaleinsatz in der Satzung stand und welche Einzahlungsziele genannt waren.“ Das trieb Blüten und die Fälle mehrten sich, in denen Phantasiezahlen genannt waren, bei denen klar war, dass es nie zur Einzahlung kommen würde. „Der chinesische Gesetzgeber hat begriffen, dass die Handhabe nicht zum Vorteil der Marktwirtschaft gereichte. Es wurde teilweise eine Großartigkeit erzeugt, hinter der nicht viel stand.“ Unangenehme Folgen konnte das Prinzip „mehr Schein als Sein“ unter anderem auch bei öffentlichen Ausschreibungen haben. Mit dem neuen Gesellschaftsrecht sind die Fristen wieder eingeführt und Gesellschaften, die ihr Gründungsdatum vor dem Stichtag haben, müssen bis Mitte 2027 ihre Satzungen ändern und die Kapitaleinzahlungsfristen auf ein Datum bis spätestens 30. Juni 2032 vorziehen oder vor Mitte 2027 eine Kapitalherabsetzung durchführen. „Die Register sind öffentlich und wir sehen schon jetzt eine sehr hohe Zahl solcher Kapitalherabsetzungen“, berichtet Rademacher. Die Zeiten, in denen ausländisch investierte Unternehmen hinsichtlich des Kapitals, der Steuer oder auch des Zolls Vorzüge genossen haben, sind vorbei. „Bei den Förderungen geht es nur mehr um den Geschäftszweck und um die Region. Förderungswürdige Bereiche sind etwa Grüne Transformation, Digitalisierung, E-Mobilität oder High-Tech, außerdem kommt es Betrieben zugute, wenn sie in strukturschwachen Gebieten agieren.“ Ein dritter großer Aspekt betrifft die Mitarbeiterbeteiligung. Bürgerinnen und Bürgern – und damit auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – soll das Gefühl vermittelt werden, stärker partizipieren zu können. Rademacher beobachtet schon seit Jahren, dass Unternehmen ab einer bestimmten Größe Gewerkschaftsorganisationen haben und wenn das nicht der Fall ist, ein gewisser Druck seitens der Behörden ausgeübt wird. Auch wenn Gewerkschaften ideologisch gefärbt sind und es auch darum geht, die Partei stärker einzubinden. Jedenfalls müssen seit Juli 2024 Gesellschaften, die mehr als 300 Mitarbeitende haben, entweder in das Board of Director’s oder in das Supervisory Board einen Mitarbeitervertreter entsenden. Bisher galt die Regel nur für die Unternehmen, die ein Supervisory Board hatten – was aber dazu geführt hat, dass kaum ein Betrieb ein solches installierte.
Eine Frist für die Umsetzung gibt es hier zwar nicht. Susanne Rademacher vermutet aber, dass „spätestens dann, wenn eine Gesellschaft irgendeine Änderung bekanntmacht, und das kann auch eine Adressänderung sein, die Behörden diesen Umstand prüfen werden und auf die Umsetzung pochen“. Handlungsbedarf kann sich zudem aus der erweiterten Organhaftung ergeben. Auf dem Prüfstand steht die Haftpflichtversicherung für Organe und Manager (Director’s and Officer’s Insurance). Die Bezugskreise haben sich mit dem neuen Gesellschaftsrecht eher erweitert als verkleinert. Bis vor kurzem sei es eher selten vorgekommen, dass Personal in die Haftung genommen wurde, aber die Fälle, dass die für das Geschäft Verantwortlichen vor Gericht erscheinen müssen, hätten deutlich zugenommen, berichtet Rademacher. Die Organhaftung an sich ist keine chinesische Erfindung, seit geraumer Zeit lässt sich weltweit eine Tendenz beobachten, Führungspersonen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Wichtig ist die Frage, was eigentlich passiert, wenn gegen die neuen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften verstoßen wird. Es gibt ja nun in einigen essenziellen Bereichen beispielsweise Fristen zu beachten. „Wenn ein Punkt nicht rechtzeitig erledigt ist, melden sich die zuständigen Behörden bei den Unternehmen – zunächst formlos telefonisch oder auch per WeChat – oder bei den Kontaktpersonen, die eingetragen sind. Für viele unserer Mandanten fungieren wir als solcher Erstkontakt“, beschreibt Rademacher das Prozedere. Dann folgen weitere Eskalationsstufen wie der Eintrag im Unternehmensregister, eine Art „administrative warning“ mit weiterer Fristsetzung. Bei beharrlicheren Weigerungen oder Nachlässigkeiten kommen auch Strafzahlungen in Betracht – die Gefahr, die Business License zu verlieren, ist grundsätzlich nicht besonders hoch. „Wenn es so weit käme, dann läge bei dem betroffenen Unternehmen an ganz anderer Stelle schon etwas im Argen“, kommentiert die China-Standortleiterin bei Advant Beiten. Sie empfindet sowohl die gesetzlichen als auch die behördlichen Fristen als moderat. „Der Regelfall ist hier, Lösungen zu finden und nicht Probleme zu kreieren oder Strafen zu verteilen.“ Die staatliche Überwachung im unternehmerischen Bereich, von der zu hören oder zu lesen ist, nimmt ihrer Erfahrung nach zwar zu – aber auch nicht mehr als in Europa, wo die Politik ebenfalls versucht, mehr Einfluss auf wirtschaftliche Entwicklungen zu nehmen. Klar sei aber auch, dass sie da umso größer ist, wenn es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem chinesischen Betrieb handelt, wo dieser die Mehrheit hält oder zumindest über eine nennenswerte Beteiligung verfügt.
■ Alexander Pradka