Praxishandbuch Hauptversammlung 2019 – PDF

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Sobald ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingesetzt wird – sei es, um an einem halbtägigen Meeting teilzunehmen oder für einen geplant mehrmonatigen Einsatz – greifen die EU-Bestimmungen für die Arbeitnehmerentsendung. Die Union hat ihre Mitgliedstaaten im Juni 2018 mit einer Reform der Entsenderichtlinie dazu verpflichtet, bis Juni 2020 weitere Regelungen auf nationaler Ebene umzusetzen. Damit steigt der administrative Aufwand für die Unternehmen weiter an. Überdies haben die Prüfungen auf Missachtung der Entsenderichtlinie in manchen EU-Ländern drastisch zugenommen. Falls ins Ausland entsandte Mitarbeiter die Beachtung der Regelungen durch Vorlage der sogenannten A1-Bescheinigung nicht vorweisen können, drohen Geldbußen von bis zu 500 000 Euro, der Ausschluss vom Wettbewerb und die Organhaftung für die unterlassene Abführung von Sozialabgaben. Unsere Studie zeigt, wo die Arbeitgeber in Deutschland hinsichtlich der juristischen Absicherung der Arbeitnehmerentsendung stehen.